Abgeltungsteuer
Unter einer Abgeltungssteuer (oder bürokratisch korrekt: Abgeltungsteuer) versteht man einen Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle (Quellensteuer), mit der der Steueranspruch des Staates erfüllt, also abgegolten ist. Der bekannteste Fall einer Abgeltungssteuer ist wohl die Kapitalertragsteuer, bei der die Bank die Steuer anstelle der Anleger unmittelbar an das Finanzamt abführt..
Eine Abgeltungsteuer zeichnen damit zwei Vorteile aus: Zum einen ist sie für den Staat „hinterziehungssicherer“ als eine normale Steuererhebung, da sie vom Schuldner der Forderung ohne Zutun des an sich steuerpflichtigen Gläubigers unmittelbar an das Finanzamt abgeführt wird. Und zum anderen ist die Steuererhebung und -überwachung vereinfacht, da eine gesonderte Steuerveranlagung des Leistungsempfängers (d.h. des Kapitalanlegers) entbehrlich ist.
Für den Leistungsempfänger kann dies von Vorteil, aber auch von Nachteil sein. Denn die Abgeltungssteuer muss mit einem pauschalen Steuersatz erhoben werden, da der Bank ja schließlich keine weiteren Steuermerkmale des Anlegers bekannt sind – außer vielleicht der Tatsache, ob es sich um einen Steuerinländer (in unserem Fall also jemand mit Schweizer Wohnsitz) oder um einen Steuerausländer (ohne Schweizer Wohnsitz) handelt.
Als Quellensteuer kann die Abgeltungssteuer auch anonym erhoben werden: Die Bank führt den den Steuerbetrag an das Finanzamt ab, eine Kenntnis des Finanzamtes von der Person des Kapitalanlegers ist nicht erforderlich. Und diese Eigenschaft macht sich die Schweiz auch einigen Steuerabkommen zunutze, um eine Besteuerung der in der Schweiz vorhandenen Kapitalanlagen für die Heimatländer zu ermöglichen und gleichzeitig das Bankgeheimnis zu wahren. Diese von der Schweiz abgeschlossenen Steuerabkommen verfolgten also ein doppeltes Ziel: Der Vertragsstaat (etwa Österreich) soll die Steuereinkünfte auf die von seinen Steuerpflichtigen in der Schweiz getätigten Kapitalanlagen erhalten und gleichzeitig soll das Schweizer Bankgeheimnis gewahrt werden. Aber zumindest auf das letztere der beiden Ziele, dies Wahrung des Schweizer Bankgeheimnisses sollte man nicht zu sehr trauen, denn die von der Schweiz abgeschlossenen Quellensteuerabkommen und Doppelbesteuerungsabkommen enthalten zunehmend auch Auskunfts- und Informationspflichten. So enthält das Steuerabkommen mit Großbritannien bereits entsprechende Auskunftspflichten. Und auch Österreich strebt inzwischen – über den vereinbarten Steuerabzug hinaus – einen automatisierten Datenaustausch zu Steuerzwecken an.
Derzeit hat die die Schweiz drei Steuerabkommen geschlossen, von denen allerdings nur zwei in Kraft getreten sind:
- Am 6. Oktober 2011 wurde das Steuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich geschlossen. Es ist zwischenzeitlich in Kraft getreten. Es enthält neben den Bestimmungen zum Steuerabzug auch Regelungen zum Datenaustausch zu Steuerzwecken.
- Das Steuerabkommen mit Österreich wurde am 13. April 2012 geschlossen und ist seit dem Jahresbeginn 2013 in Kraft.
- Das Steuerabkommen mit Deutschland wurde von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert. Es wird daher in der bisherigen Form nicht in Kraft treten.
- Mit Italien wurden ebenfalls Verhandlungen zum Abschluss eines entsprechenden Steuerabkommens aufgenommen, jedoch liegt bisher noch kein unterschriftsreifer Vertragstext vor.