Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Massnahmen der Republik Österreich
Die Vertragsstaaten erklären, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt unter reziproken Massnahmen der Republik Österreich solche Massnahmen zu verstehen sind, wie sie die Republik Österreich in Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gegenüber anderen Staaten anwendet.