Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens

Die Vertragsstaaten erklären, dass sie zügig nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt eine so genannte Konkordanztabelle zur Unterstützung der praktischen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren werden. Sie erklären weiter, dass schweizerische Zahlstellen, denen die Anwendung der schweizerisch-österreichischen Konkordanztabelle im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde, bis zum 31. Dezember 2013 statt auf die schweizerisch-österreichische gültig auf die schweizerisch-deutsche Konkordanztabelle abstellen dürfen (vgl. Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011). Dies gilt sinngemäss hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Veräusserungsgewinne, insbesondere für die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten gemäss Artikel 22 Absatz 1, für die Berücksichtigung von Aufwendungen, die unmittelbar im sachlichen Zusammenhang mit der Veräusserung anfallen sowie für die Besteuerung thesaurierter Veräusserungsgewinne gemäss Artikel 26 Buchstabe b. Ab dem 1. Januar 2014 müssen alle schweizerischen Zahlstellen die schweizerisch-österreichische Konkordanztabelle zur Anwendung bringen.