Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz – EU

Im Hinblick auf die zum 1. Juli 2011 erfolgte Erhöhung des Satzes des Steuerrückbehalts nach dem Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU auf 35 Prozent erläutert die Republik Österreich:

  1. Eine in der Republik Österreich steuerpflichtige Person, bei der eine schweizerische Zahlstelle auf Zinserträgen den Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU erhoben hat, hat für diese Zinserträge unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Unterschrift geltenden Rechtslage ihre Steuerpflicht in der Republik Österreich erfüllt.
  2. Gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz – EU wird die Republik Österreich – in Abstimmung mit der Europäischen Kommission zusammen mit der Schweiz gestützt auf Artikel 12 des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz – EU – die Möglichkeit prüfen, ob das derzeit geltende Anrechnungssystem durch ein einfacheres System zur Erstattung dieses Steuerrückbehalts ersetzt werden kann.
  3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich konsultieren sich zwei Jahre nach der Unterzeichnung, um die Arbeiten gemäss Absatz 2 zu bewerten und gegebenenfalls Massnahmen zu ergreifen.