Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz – EU
Im Hinblick auf die zum 1. Juli 2011 erfolgte Erhöhung des Satzes des Steuerrückbehalts nach dem Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU auf 35 Prozent erläutert die Republik Österreich:
- Eine in der Republik Österreich steuerpflichtige Person, bei der eine schweizerische Zahlstelle auf Zinserträgen den Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU erhoben hat, hat für diese Zinserträge unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Unterschrift geltenden Rechtslage ihre Steuerpflicht in der Republik Österreich erfüllt.
- Gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz – EU wird die Republik Österreich – in Abstimmung mit der Europäischen Kommission zusammen mit der Schweiz gestützt auf Artikel 12 des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz – EU – die Möglichkeit prüfen, ob das derzeit geltende Anrechnungssystem durch ein einfacheres System zur Erstattung dieses Steuerrückbehalts ersetzt werden kann.
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich konsultieren sich zwei Jahre nach der Unterzeichnung, um die Arbeiten gemäss Absatz 2 zu bewerten und gegebenenfalls Massnahmen zu ergreifen.