Steuern auf Schweizer Einkünfte

In den letzten Jahren hat es einigen Wirbel um die Schweiz und ihr Bankgeheimnis gegeben: Es tauchten Daten-CDs auf, die Namen einer Reihe von bundesdeutschen Bürgern enthielt, die in der Schweiz ein Konto unterhielten – und dadurch dem deutschen Staat Steuereinnahmen schuldig blieben. Um dem ein Ende zu setzen, hat die Schweiz versucht, mit der Bundesrepublik ein Steuerabkommen zu schließen. Dieses ist in Deutschland nicht ratifiziert worden und daher auch nicht in Kraft getreten.

Folglich gelten weiterhin die bestehenden Regelungen der Schweizer Abgeltungs- oder Quellensteuer: Dabei trifft die Quellensteuer lediglich ausländische Staatsangehörige. Zu den quellensteuerpflichtigen Personen zählen sowohl Ausländer mit einem steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz oder ohne diesen steuerlichen Wohnsitz. Zur Steuer herangezogen werden die Erwerbseinkünfte oder statt dessen Ersatzeinkünfte.

Darüber hinaus zahlen die Personen, die aus einer Schweizer Quelle Einkünfte beziehen, die Quellensteuer: So sind Grenzgänger mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz quellensteuerpflichtig. Aber auch die aus der Schweiz stammenden Renten oder Kapitalabfindungen lösen beim Empfänger der Vorsorgeleistungen die Steuerpflichtigkeit aus.

Befindet sich ein Aktiendepot in der Schweiz, führt das bei den Kapitaleinkünften zu einer Quellensteuerzahlung von 35 %. Dazu kommen pauschal 25 % Steuern in Deutschland. Diese enorme Steuerbelastung beim Aktienhandel soll mit dem Doppelbesteuerungsabkommen gelindert werden. In diesem Abkommen haben sich die beiden Staaten darauf geeinigt, welchen Steuersatz die ausländischen Kapitalanleger auf ihre Erträge zahlen müssen. Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“[1] vom 11.08.1971 ist am 29. Dezember 1972 in Kraft getreten und hat seitdem mehrere Änderungsprotokolle erfahren. Mit Hilfe dieses Abkommens kann man sich teilweise die Quellensteuer erstatten lassen. In der Regel erfolgt diese Erstattung erst auf einen Antrag hin. Nach Übermittlung der erforderlichen Informationen an den betroffenen Staat, zahlt dieser die Erstattung aus.

Außerdem kann die verbleibende Quellensteuer angerechnet werden auf die Abgeltungssteuer. Geschieht das nicht schon durch die Bank, bleibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Anrechnung mit der Steuererklärung einzureichen.

  1. BGBl. 1972 Teil II S.1022[]