Verordnung des EFD über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge

Stand: 20. Dezember 2012

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 20121 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG),
verordnet:

Art. 1 Verzugszins

Der Verzugszins, der nach Artikel 24 Absatz 1 IQG bei verspäteter Überweisung der Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen geschuldet ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.

Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem IQC in Kraft.[1]

  1. Das IQC ist am 20. Dezember 2012 in Kraft getreten[]