Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10 dieses Abkommens
Die Vertragsstaaten erklären, dass:
- die im Artikel 10 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vereinbarte Wirkung der freiwilligen Meldung als Selbstanzeige nach der vollständigen Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände die Voraussetzungen des Paragraphen 29 Absatz 2 FinStrG erfüllt; und
- dass die für die Entrichtung der geschuldeten Beträge vorgesehene Frist des Paragraphen 29 Absatz 2 FinStrG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der geschuldeten Beträge durch die zuständige österreichische Behörde zu laufen beginnt.