Verordnung über die Leistung einer Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen an das Vereinigte Königreich
vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 20121 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Frist für die unwiderrufliche Kreditzusage der Abwicklungsgesellschaft und die Fälligkeit der Vorauszahlung in Ausführung des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (Abkommen mit dem Vereinigten Königreich).
Art. 2 Frist für die unwiderrufliche Kreditzusage
Die Abwicklungsgesellschaft muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung die unwiderrufliche Kreditzusage spätestens am 20. Dezember 2012 abgeben. Tritt diese Verordnung nach dem 20. Dezember 2012 in Kraft, so muss die Abwicklungsgesellschaft die Kreditzusage am Tag nach dem Inkrafttreten der Verordnung abgeben.
Art. 3 Fälligkeit der Vorauszahlung
Die Vorauszahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung wird am 7. Januar 2013 fällig.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Eingang der späteren der beiden Notifikationen nach Artikel 44 Absatz 1 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich in Kraft.[1]
- Die spätere Notifikation ist am 20. Dez. 2012 eingegangen.[↩]