Protokoll zur Änderung des am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(nachstehend «Vertragsstaaten» genannt);

vom Wunsch geleitet, ein Protokoll abzuschliessen zur Änderung des am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (nachstehend Abkommen» genannt),

haben Folgendes vereinbart:

Art. I – Art. XVII

Diese Artikel betreffen Änderungen des Steuerabkommens, die in die konsolidierte Fassung des Steuerabkommens bereits eingearbeitet wurden.

Art. XVIII

Vereinbart die Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland vor Ende April 2012 eine Bestimmung betreffend die Einmalzahlung zur Regularisierung der Vergangenheit, die zu einer höheren Besteuerung führt als die im Abkommen vorgesehene, so teilt die Schweiz dies umgehend dem Vereinigten Königreich auf diplomatischem Weg mit. Die höhere Besteuerung kommt unter dem Abkommen zur Anwendung, wenn das Vereinigte Königreich dies umgehend und auf diplomatischem Weg verlangt. In diesem Fall werden die notwendigen Anpassungen von den zuständigen Behörden gemeinsam festgelegt.

Art. XIX

Die gemeinsame Erklärung in Anhang I über eine Abgeltungszahlung ist integraler Bestandteil dieses Protokolls.

Art. XX

Anhang II enthält eine konsolidierte Fassung des am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich und der dazugehörigen Dokumente.

Art. XXI

Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Die Vertragsstaaten erlassen alle zur wirksamen Durchführung dieses Protokolls notwendigen Massnahmen und setzen diese um.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen am …, in … in doppelter Ausführung in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Für das Vereinigte Königreich
von Grossbritannien und Nordirland:

Anhang I
Gemeinsame Erklärung über eine Abgeltungszahlung

Entsprechend der Schweizer Politik, keine unversteuerten Gelder anzuziehen, und dem Wunsch des Vereinigten Königreichs, den im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Personen, bei denen ein Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen erhoben worden ist, eine Abgeltungszahlung zu gewähren, haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich Folgendes vereinbart:

Im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Personen, die auf Zinserträgen den Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen und eine Abgeltungszahlung in der Höhe von 13 Prozent bezahlt haben, sind in Bezug auf diese Zinserträge für das massgebende Steuerjahr von sämtlichen Steuern des Vereinigten Königreichs inklusive Zinsen, Bussen und Strafgebühren befreit.

Indem eine im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Person den Steuerrückbehalt auf Zinserträgen nach dem Zinsbesteuerungsabkommen wählt, stimmt sie auch der Abgeltungszahlung in der Höhe von 13 Prozent auf diesen Zinsen zu. Die schweizerischen Zahlstellen stellen den im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Personen eine Bescheinigung aus, dass die Abgeltungszahlung vorgenommen wurde. Die durch diese Zahlung generierten Erträge werden von der zuständigen schweizerischen Behörde an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs überwiesen.

Bei einer Änderung des anwendbaren Steuersatzes für Zinserträge nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich wird die Abgeltungszahlung entsprechend angepasst.