Verständigungsvereinbarung zur Umsetzung von Artikel XVIII des am 20. März 2012 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich

Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(nachstehend «Schweiz» genannt)
und
des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland
(nachstehend «Vereinigtes Königreich» genannt),

angesichts des am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (nachfolgend «Abkommen» genannt);
angesichts von Artikel XVIII des am 20. März 2012 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens;
angesichts der Unterzeichnung am 5. April 2012 durch die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland eines Protokolls zur Änderung des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt und des Umstands, dass dieses Protokoll eine Bestimmung betreffend die Einmalzahlung zur Regularisierung der Vergangenheit enthält, die zu einer höheren Besteuerung führt als die im Abkommen vorgesehene;
angesichts der diplomatischen Note der Schweiz vom 5. April 2012, mit der sie das Vereinigte Königreich über die mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarte Bestimmung informiert;
angesichts der diplomatischen Note des Vereinigten Königreichs vom 13. April 2012, in der es die Schweiz informiert, dass es die Anwendung der höheren Besteuerung unter dem Abkommen verlangt,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

Anhang I wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

Diese Bestimmungen betreffen Änderungen des Steuerabkommens, die in die konsolidierte Fassung des Steuerabkommens bereits eingearbeitet wurden.

Geschehen in doppelter Ausführung in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Geschehen zu Bern, am 18. April 2012Geschehen zu Zürich, am 18. April 2012
Für die
zuständige Behörde der Schweiz:
Für die zuständige
Behörde des Vereinigten Königreichs:
Michael Ambühl
Staatssekretär des Staatssekretariats
für internationale Finanzfragen SIF
Dave Hartnett CB
Permanent Secretary for Tax
for Her Majesty’s Revenue & Customs