Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (Ursprungsfassung)

Dies ist die ursprüngliche Fassung des Steuerabkommens, wie es zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich am 6. Oktober 2011 in London geschlossen wurde. Dieses Steuerabkommen wurde noch vor Inkrafttreten geändert.
» Zur konsolidierten Fassung einschließlich der Änderungen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

und

das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,

im Wunsch, ihre finanzpolitischen Beziehungen weiter zu festigen;

im Willen, die Zusammenarbeit im Bereich Steuern und grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen zu fördern;

unter Berücksichtigung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachstehend „Zinsbesteuerungsabkommen“ genannt);

im Bestreben, mittels dieses Abkommens eine Grundlage zu schaffen, die dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Einkünften und Gewinnen aus Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens in seiner Wirkung dauerhaft gleichkommt;

angesichts der bestehenden engen Zusammenarbeit im Bereich der Doppelbesteuerung, insbesondere angesichts des am 8. Dezember 1977 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeändert durch die am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern, am 26. Juni 2007 in London und am 7. September 2009 in London unterzeichneten Protokolle sowie durch das am 7. September 2009 in London unterzeichnete Zusatzprotokoll (nachstehend „Doppelbesteuerungsabkommen“ genannt),

sind wie folgt übereingekommen:

Teil 1: Allgemeines[↑]

Artikel 1: Inhalt und Zweck[↑]

  1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen im Vereinigten Königreich sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Abkommen vorgesehene bilaterale Zusammenarbeit einen Stand erreichen wird, der in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten dieser Personen dauerhaft gleichkommt.
  2. Zu diesem Zweck unterstützen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander durch die folgenden Hauptelemente:
    1. steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte, die in der Schweiz von oder für betroffene Personen gehalten werden;
    2. effektive Besteuerung der Erträge und Gewinne aus Vermögenswerten, die in der Schweiz von oder für betroffene Personen gehalten werden, sowie Massnahmen zur Sicherung des Abkommenszwecks;
    3. einen Informationsaustausch durch das Vereinigte Königreich nach Massgabe dieses Abkommens, um die effektive Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Personen in Bezug auf Vermögenswerte im Vereinigten Königreich sicherzustellen.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen[↑]

  1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:
    1. bedeutet „Vertragsstaat“, je nach Zusammenhang, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich;
    2. bedeutet „Vereinigtes Königreich“ Grossbritannien und Nordirland einschliesslich der ausserhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs liegenden Gebiete, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen das Vereinigte Königreich Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;
    3. bedeutet „Schweiz“ das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
    4. bedeutet „zuständige Behörde“:
      • im Fall des Vereinigten Königreichs die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs oder ihren bevollmächtigten Vertreter;
      • im Fall der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder eine von ihm bestimmte Behörde;
    5. bedeutet „schweizerische Zahlstelle“ Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 1934, Wertpapierhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 sowie in der Schweiz ansässige beziehungsweise errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Erträge oder Gewinne für Drittparteien zahlen oder solche Zahlungen im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit absichern.

      Ungeachtet des Obenstehenden werden für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von einer Million Schweizer Franken nicht übersteigt;

    6. bedeutet „Vermögenswerte“ alle Formen von bankfähigen Vermögenswerten, die bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht sind, insbesondere:
      • Geldkonten und Edelmetallkonten;
      • von einer schweizerischen Zahlstelle treuhänderisch gehaltene bankfähige Vermögenswerte;
      • sämtliche Formen von Börsentiteln, Aktien und Wertpapieren;
      • Optionen, Schuldtitel und Termingeschäfte;
      • andere von Banken gehandelte strukturierte Produkte wie Zertifikate und Wandelanleihen.

      Nicht als Vermögenswerte gelten für die Zwecke dieses Abkommens:

      • Inhalte von Schrankfächern;
      • Grundstücke;
      • Gegenstände des beweglichen Vermögens;
      • Versicherungsverträge, die regulatorisch der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Versicherungsgesellschaft getrennt von den eigenen Konten der Versicherungsgesellschaft gehalten werden in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend „Lebensversicherungsmantel“ genannt);
    7. bedeutet „Konto oder Depot“ ein Konto oder Depot, auf dem Vermögenswerte verbucht sind; werden die Begriffe „Konto“ oder „Depot“ unabhängig voneinander verwendet, so besitzen sie diese Bedeutung nur falls dies nach dem Zusammenhang erforderlich ist;
    8. bedeutet „betroffene Person“ eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person, die:
      • als Vertragspartner einer schweizerischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der Vermögenswerte ist; oder
      • nach den von einer schweizerischen Zahlstelle gestützt auf die geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher ihr bekannten Umstände getätigten Feststellungen als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die gehalten werden von:
        • einer Sitzgesellschaft (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnlichen Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben); oder
        • einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel; oder
        • einer anderen natürlichen Person, die über ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle verfügt.

      Eine Sitzgesellschaft im obengenannten Sinne gilt ausnahmsweise als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie aufgrund den nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung anwendbaren allgemeinen Regeln für die direkten Steuern selbst effektiv besteuert wird oder nach dem Recht des Vereinigten Königreichs als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt.

      Eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person gilt nicht als betroffene Person hinsichtlich Vermögenswerten von Personenverbindungen, Vermögenseinheiten, Trusts oder Stiftungen, wenn keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung an solchen Vermögenswerten besteht, z.B. aufgrund des Ermessenscharakters der entsprechenden Vereinbarung.

      Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der schweizerischen Zahlstelle bestätigt, dass sie der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs die entsprechende Bescheinigung vorlegen wird.

      Für die Zwecke von Teil 3 gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie:

      • als schweizerische Zahlstelle handelt; oder
      • im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder
      • im Auftrag einer betroffenen Person handelt, die ihre Identität und ihren Wohnsitzstaat oder –jurisdiktion der schweizerischen Zahlstelle mitteilt.

      Liegen einer schweizerischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Ertragszahlung oder einen Gewinn nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Zahlungen erfolgen, nicht die betroffene Person ist, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Kann die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person.

      Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto oder -depot beteiligt, so sind die Vermögenswerte dieser betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht wenn die schweizerische Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall nimmt die schweizerische Zahlstelle eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäss der Anzahl der Vertragspartner vor, es sei denn, die schweizerische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und hat eine entsprechende Dokumentation erhalten. Ist eine betroffene Person an einer Personengesellschaft beteiligt, gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto oder –depot entsprechend;

    9. bedeutet „Kontoinhaber“ oder „Depotinhaber“ die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person der Vertragspartner einer schweizerischen Zahlstelle ist;
    10. bedeutet „non-UK domiciled individual“:
      1. nur für die Zwecke von Teil 2, eine Person, die zum Stichtag 2 ihren Wohnsitz nicht im Vereinigten Königreich hatte und die Inanspruchnahme der „Remittance Basis“-Besteuerung für das am 5. April 2011 oder für das am 5. April 2012 endende Steuerjahr beantragt hatte und dies nach dem Bescheinigungsprozess nach Artikel 4 überprüft wurde;
      2. nur für die Zwecke von Teil 3, eine Person, die ihren Wohnsitz nicht im Vereinigten Königreich hat und die Inanspruchnahme der „Remittance Basis“-Besteuerung im Vereinigten Königreich für das entsprechende Steuerjahr beantragt und dies nach dem Bescheinigungsprozess nach Artikel 4 überprüft wurde;
    11. bedeutet „im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Person“ eine natürliche Person, die im Vereinigten Königreich steuerpflichtig ist oder sein kann;
    12. bedeutet „Steuerjahr“ das Steuerjahr im Vereinigten Königreich, das jeweils vom 6. April eines Jahres bis zum 5. April des darauffolgenden Jahres dauert;
    13. bedeuten die Ausdrücke:
      • „Stichtag 1“ der 31. Dezember 2002;
      • „Stichtag 2“ der 31. Dezember 2010;
      • „Stichtag 3“ der letzte Tag desjenigen Monats, der einem Zeitraum von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens folgt;
      • „Stichtag 4“ der letzte Tag desjenigen Monats, der einem Zeitraum von fünf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens folgt;
    14. bedeutet „Untersuchung“:
      1. von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs durchgeführte strafrechtliche Untersuchung im Rahmen der Aufgaben, für die die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs laut dem Commissioners for Revenue and Customs Act 2005 verantwortlich sind, sowie in Bezug auf Straftaten der Geldwäsche nach Teil 7 des Proceeds of Crime Act 2002, die mit diesen Aufgaben verbunden sind; oder
      2. auf gesetzlichen Informationsbefugnissen beruhende verwaltungsrecht6 liche Ermittlungen, die durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Steuerpflichten der betroffenen Person im Vereinigten Königreich richtig und auf dem neuesten Stand sind; oder
      3. koordinierte, projektmässige Ermittlungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs bezüglich einer Gruppe identifizierter steuerpflichtiger Personen, die auf spezifischen Informationen Dritter beruhen;
    15. bedeutet „United Kingdom disclosure facility“ (nachfolgend „Offenlegungsprogramm“ genannt) von der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich angebotene Programme oder Kampagnen, die im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Personen ermöglichen beziehungsweise ermöglicht haben, ihre steuerlichen Verhältnisse im Vereinigten Königreich zu regularisieren;
    16. bedeutet „Verrechnungssteuer“ die Verrechnungssteuer nach dem Schweizerischen Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer.
  2. Wenn dieses Abkommen auf eine bestimmte Gesetzesbestimmung eines Vertragsstaats verweist, ist die Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gemeint. Die zuständigen Behörden können vereinbaren, eine Bestimmung in der Fassung zum Anwendungszeitpunkt anzuwenden, falls diese Bestimmung nur in geringfügiger Weise, die den allgemeinen Charakter nicht berührt, geändert wurde, oder aber eine andere, wesentlich ähnliche Bestimmung anzuwenden, die nur in geringfügiger Weise, die den allgemeinen Charakter nicht berührt, geändert wurde. Die zuständigen Behörden benachrichtigen die Öffentlichkeit unverzüglich über ihre Vereinbarung.
  3. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
  1. Um die Identität und die Ansässigkeit der betroffenen Person zu ermitteln, registriert die schweizerische Zahlstelle nach den geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Angaben zur Ansässigkeit. In diesem Rahmen gelten für die Zwecke dieses Abkommens alle natürlichen Personen, die gestützt auf die Kundenidentifikation der schweizerischen Zahlstelle, ihre private Hauptadresse im Vereinigten Königreich aufweisen, als im Vereinigten Königreich ansässig.
  2. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen oder durchgeführt wurden, wird die Ansässigkeit für natürliche Personen mit einem vom Vereinigten Königreich ausgestellten Reisepass, die geltend machen, in einem anderen Staat oder Territorium als die Schweiz oder das Vereinigten Königreich ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates oder des Territoriums bestimmt, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gilt das Vereinigte Königreich als Ansässigkeitsstaat. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen oder durchgeführt wurden, gilt dasselbe Verfahren, wie es seit dem 1. Januar 2004 im Rahmen des Zinsbesteuerungsabkommens gilt.
  3. Für die Zwecke des Teils 2 ist die Ansässigkeit am Stichtag 2 massgebend.

Artikel 4: Bescheinigungsverfahren für die Identifizierung von „non-UK domiciled in­di­vi­duals“ im Rahmen dieses Abkommens[↑]

  1. Eine schweizerische Zahlstelle kann eine betroffene Person nur dann als „non-UK domiciled individual“ behandeln, wenn ein Rechtsanwalt, Buchhalter oder Steuerberater, der Mitglied des anerkannten Berufsverbands ist, bescheinigt, dass die betroffene Person ihren Wohnsitz nicht im Vereinigten Königreich hat und dass sie die Inanspruchnahme der „Remittance Basis“-Besteuerung für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j definierten Steuerjahre beantragt hat.
  2. Vor der Bescheinigung, dass eine betroffene Person ein „non-UK domiciled individual“ für die Zwecke dieses Abkommens ist, muss der Rechtsanwalt, Buchhalter oder Steuerberater überprüfen:
    1. dass die britische Steuererklärung für das massgebende Steuerjahr einen Antrag oder eine Erklärung enthält, dass kein Wohnsitz im Vereinigten Königreich besteht; und
    2. dass die Steuererklärung gegebenenfalls den Antrag auf die „Remittance Basis“- Besteuerung nach Teil 14 Kapitel A1 des Income Tax Act 2007 enthält, und dass die nach Abschnitt 809H des Income Tax Act 2007 geschuldete Steuer gezahlt wurde; und
    3. dass, gestützt auf die ihm vorliegenden Auskünfte, der Wohnsitzstatus der betroffenen Person von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs nicht formell bestritten wird.
  3. Für die Zwecke von Teil 2 muss die Bescheinigung am Stichtag 3 der schweizerischen Zahlstelle vorliegen.
  4. Für die Zwecke von Teil 3 unterbreitet die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle bis zum 31. März eine Absichtserklärung mit dem Antrag auf Inanspruchnahme der „Remittance Basis“-Besteuerung für das darauffolgende Steuerjahr. Die Erklärung wird durch eine Bescheinigung ergänzt, welche die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle bis spätestens zum 31. März nach dem Ende des massgebenden Steuerjahres zu unterbreiten hat.
  5. Die betroffene Person gibt in der Absichtserklärung an, wie die schweizerische Zahlstelle verfahren soll, wenn keine ausreichenden Mittel verfügbar sind; ob:
    1. die betroffene Person beabsichtigt, fehlende Beträge innerhalb von 8 Wochen ab dem 31. März nach dem Ende des massgebenden Steuerjahres zu zahlen; oder
    2. die betroffene Person die schweizerische Zahlstelle ermächtigt, die Angaben nach Artikel 22 Absatz 3 zu melden.

    Falls die betroffene Person sich nicht für eine der obenstehenden Möglichkeiten entscheidet, gilt Buchstabe b so, wie wenn die betroffene Person die schweizerische Zahlstelle schriftlich zur Meldung ermächtigt hätte.

Teil 2: Regularisierung der Vergangenheit[↑]

Artikel 5: Möglichkeiten der betroffenen Personen[↑]

  1. Unter Vorbehalt von Absatz 3 hat eine betroffene Person, die kein „non-UK domiciled individual“ ist und bei einer schweizerischen Zahlstelle an den Stichtagen 2 und 3 Vermögenswerte hält, die Möglichkeit, entweder die schweizerische Zahlstelle anzuweisen, auf den Vermögenswerten eine Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 2 vorzunehmen, oder die schweizerische Zahlstelle zu einer Meldung nach Artikel 10 zu ermächtigen.
  2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 hat eine betroffene Person, die ein „non-UK domiciled individual“ ist und die bei einer schweizerischen Zahlstelle zu den Stichtagen 2 und 3 Vermögenswerte hält, bezüglich dieser Vermögenswerte die folgenden Möglichkeiten:
    1. die schweizerische Zahlstelle zur Vornahme einer Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 2 anzuweisen (nachstehend „Kapitalmethode“ genannt); oder
    2. die schweizerische Zahlstelle zu einer Meldung nach Artikel 10 zu ermächtigen; oder
    3. alle zwischen dem Stichtag 1 und dem Tag der Paraphierung dieses Abkommens in das Vereinigte Königreich überwiesene (“remitted“) ausländische Erträge und Gewinne sowie alle in demselben Zeitraum angefallene Beträge aus steuerbaren Quellen im Vereinigten Königreich, auf welchen nicht der gesamte Betrag der britischen Steuer gezahlt wurde (nachstehend „ausgelassene Steuerbemessungsgrundlage“ genannt), der schweizerischen Zahlstelle mittels einer Selbstdeklaration in der vorgeschriebenen Form mitzuteilen und sie zur Vornahme einer Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 3 anzuweisen (nachstehend „Selbstdeklarationsmethode“ genannt); oder
    4. der schweizerischen Zahlstelle zu bestätigen, dass keine der Möglichkeiten nach den Buchstaben a bis c dieses Absatzes gewählt wird (nachstehend „Ausstiegsmethode“ genannt).
  3. Falls die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Möglichkeiten gewählt hat, erhebt die schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 2.

Artikel 6: Information der betroffenen Person durch die schweizerische Zahlstelle[↑]

  1. Schweizerische Zahlstellen informieren die Inhaber von Konten oder Depots, bei denen eine betroffene Personen identifiziert wurde, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.
  2. Eröffnet eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei einer schweizerischen Zahlstelle, so erfolgt diese Information bei Vertragsschluss zusammen mit einem Hinweis auf die Rechte und Pflichten nach Artikel 8.

Artikel 7: Rechte und Pflichten der betroffenen Personen[↑]

  1. Eine betroffene Person muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, welche der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Möglichkeiten sie für die am Stichtag 3 bestehenden Konten oder Depots auswählt. Diese Mitteilung ist unwiderruflich. Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgegebene Mitteilungen werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unwiderruflich.
  2. Die betroffene Person stellt der schweizerischen Zahlstelle einen ausreichenden Geldbetrag für die Begleichung der Einmalzahlung nach Artikel 9 zur Verfügung.
  3. Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die schweizerische Zahlstelle berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.

Artikel 8: Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung[↑]

  1. Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob:
    1. die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer anderen schweizerischen Zahlstelle verbucht waren; und
    2. die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle am Stichtag 3 weiterhin besteht.
  2. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht am Stichtag 3 keine Kundenbeziehung der betroffenen Person zu dieser schweizerischen Zahlstelle mehr, so führt die neue schweizerische Zahlstelle Massnahmen nach diesem Teil durch. Die ehemaligen schweizerischen Zahlstellen sind auf Verlangen der neuen Zahlstelle zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4:
    1. die neue schweizerische Zahlstelle nach Artikel 7 Absatz 1 benachrichtigen; und
    2. die neue schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, von allen ehemaligen schweizerischen Zahlstellen sämtliche notwendigen Informationen zur Umsetzung der nach Artikel 7 Absatz 1 gewählten Möglichkeit einzuholen; und
    3. jede ehemalige schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Umsetzung der nach Artikel 7 Absatz 1 gewählten Möglichkeit der neuen schweizerischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.
  3. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht per Stichtag 3 die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Massnahmen nach diesem Teil durch.
  4. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 nicht bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Massnahmen nach diesem Teil durch.
  5. Kommt die betroffene Person ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht nach, so meldet die neue schweizerische Zahlstelle die verfügbaren Angaben in Übereinstimmung mit Artikel 10, wie wenn die betroffene Person die schweizerische Zahlstelle schriftlich zur Meldung ermächtigt hätte.

Artikel 9: Einmalzahlung mit abgeltender Wirkung[↑]

  1. Unter Vorbehalt von den Artikeln 8 und 13 erheben die schweizerischen Zahlstellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den Vermögenswerten der betroffenen Person.
  2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 bemisst sich die Einmalzahlung nach Anhang I dieses Abkommens. Der Steuersatz beträgt 34 Prozent.
  3. Wenn ein „non-UK domiciled individual“ sich für die Selbstdeklarationsmethode entschieden hat, beträgt die Einmalzahlung 34 Prozent der ausgelassenen Steuerbemessungsgrundlage, die der schweizerischen Zahlstelle gemeldet wurde.
  4. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Einmalzahlung stellt die schweizerische Zahlstelle der betroffenen Person eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form aus. Erhebt die betroffene Person gegen die Bescheinigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch, gilt diese als genehmigt.
  5. Bei Genehmigung der nach Absatz 4 ausgestellten Bescheinigungen überweist die schweizerische Zahlstelle die erhobenen Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige schweizerische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Überweisung erfolgt zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Unter Vorbehalt von Artikel 34 leitet die zuständige schweizerische Behörde die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Weiterleitung erfolgt 13 Monate nach dem Stichtag 3. Aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, z.B. Gerichtsverfahren, später erhobene Einmalzahlungen überweist die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde. Diese leitet solche Einmalzahlungen unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter.
  6. Die Einmalzahlungen nach den Absätzen 2 und 3 werden von schweizerischen Zahlstellen in Pfund Sterling berechnet, erhoben und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an den für die Berechnung massgebenden Stichtagen vor. Die Weiterleitung durch die zuständige schweizerische Behörde an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs erfolgt ebenfalls in Pfund Sterling.
  7. Unter Vorbehalt von Absatz 12 und nach Genehmigung der nach Absatz 4 ausgestellten Bescheinigung erlöschen hinsichtlich der Vermögenswerte, für die eine Einmalzahlung geleistet wurde, die in Absatz 10 aufgeführten Steuern des Vereinigten Königreichs für die in Absatz 11 erwähnten Steuerperioden oder Steuerschulden. Die Erlöschenswirkung umfasst insbesondere Zinsen, Bussen und Strafgebühren, die auf diesen Steuerschulden anfallen können. Hinsichtlich der Vermögenswerte, für die eine Einmalzahlung geleistet wurde, erlöschen ebenfalls die in Absatz 10 aufgeführten Steuern des Vereinigten Königreichs, die aus dem Nachlass einer verstorbenen Person herrühren.
  8. Die in Absatz 7 beschriebene Erlöschenswirkung bezüglich der Steuerschulden gilt auch für gesamtschuldnerisch haftende Personen.
  9. Im Falle einer betroffenen Person, die ein „non-UK domiciled individual“ ist:
    1. falls die Kapitalmethode angewandt wird, gelten die Bestimmungen von Absatz 7 und die künftigen Zahlungen aus dem Betrag, der den Mitteln nach der Anwendung der Kapitalmethode entspricht, begründen keine weiteren Steuerschulden im Vereinigten Königreich;
    2. falls die Selbstdeklarationsmethode angewandt wird, gelten die Bestimmungen von Absatz 7 nur für Erträge, Gewinne und Beträge, die in der Selbstdeklaration an die schweizerische Zahlstelle gemeldet wurden.
  10. Die in Absatz 7 beschriebene Erlöschenswirkung bezüglich Steuerschulden gilt für die folgenden Steuern des Vereinigten Königreichs:
    1. Einkommenssteuer;
    2. Kapitalertragssteuer;
    3. Erbschaftssteuer; und
    4. Mehrwertsteuer, die die betroffene Person hätte zahlen müssen.

    Ausgeschlossen sind Schulden in Bezug auf sämtliche oder einzelne dieser Steuern, die auf eine betroffene Person übertragen wurden.

  11. Absatz 7 gilt für Schulden im Zusammenhang mit den in Absatz 10 aufgeführten Steuern des Vereinigten Königreichs betreffend die:
    1. vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens endenden Steuerperioden; und
    2. vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnenden, aber am beziehungsweise nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens endenden Steuerperioden, hinsichtlich Erträgen und Gewinne, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erzielt wurden; und
    3. vor dem Inkrafttretens dieses Abkommens entstandenen Steuerschulden, falls keine Steuerperiode besteht.
  12. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf dem Konto oder im Depot nach Absatz 7 regularisierte Betrag beträgt Cr wie in Anhang I definiert.
    Demzufolge:
    1. wenn C10 kleiner ist als C8, entspricht Cr dem Betrag C8;
    2. wenn C10 gleich gross oder grösser als C8 und gleich gross oder kleiner als 1.2 * C8 ist, entspricht Cr dem Betrag C10;
    3. wenn C10 grösser als 1.2 * C8 ist, entspricht Cr dem höheren der folgenden Beträge:
      • 1.2 * C8; oder
      • C8 zuzüglich der Summe:
      1. der Zuflüsse von Vermögenswerten zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welche die zwischen dem Stichtag 1 und dem Stichtag 2 erfolgten Abflüsse kompensieren; und
      2. der Wertsteigerungen zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf den am Stichtag 2 vorhandenen Vermögenswerten (wobei als Wertsteigerungen Erträge und Gewinne nach Artikel 19 Absatz 1 sowie nicht realisierte Kapitalgewinne gelten),

      sofern die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt, um die Ereignisse nach (i) und (ii) zu berechnen.

    Soweit Kapitalzuflüsse direkt oder indirekt aus dem Vereinigten Königreich stammen und dieses Kapital zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus dem Vereinigten Königreich abgeflossen ist, wird der Anteil der Einmalzahlung für diese Kapitalzuflüsse von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs als Anzahlung an Steuern des Vereinigten Königreichs oder sonstige Schulden dieser Person gegenüber dem Vereinigten Königreich (inklusive insbesondere Zinsen, Bussen und Strafgebühren) im Zusammenhang mit diesen Kapitalzuflüssen behandelt.

  13. Absatz 7 gilt nicht:
    1. wenn zum Stichtag 3 die Steuerangelegenheiten der betroffenen Person, die Vermögenswerte hält, Gegenstand einer Untersuchung sind, es sei denn, die betroffene Person hat die schweizerische Zahlstelle vor Beginn der Untersuchung angewiesen, für diese Vermögenswerte eine Einmalzahlung nach diesem Artikel vorzunehmen;
    2. wenn die betroffene Person Gegenstand einer vor dem Stichtag 3 abgeschlossenen Untersuchung im Vereinigten Königreich war; und
      1. im Fall einer strafrechtlichen Untersuchung, diese zu einer Verurteilung wegen einer im Vereinigten Königreich mit mindestens zwei Jahren Haft bedrohten Straftat führte; oder
      2. im Fall einer nach dem Stichtag 1 abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Untersuchung:
        • die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs entschieden haben, dass die von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs seinerzeit erlassenen massgeblichen Richtlinien die Ausstellung eines Certificate of Full Disclosure oder eines Statement of Assets and Liabilities rechtfertigen, oder dass laut dem Customs and Excise Management Act 1979 eine verwaltungsrechtliche Strafe anfiel; oder
        • die Untersuchung durchgeführt wurde, um zu ermitteln, ob die Steuerpflichten der betroffenen Person im Vereinigten Königreich in Bezug ihre Vermögenswerte oder Zinsen in der Schweiz richtig und auf dem neuesten Stand;

        und die betroffene Person vor oder während der Untersuchung Vermögenswerte in der Schweiz nicht deklarierte.

      Wenn die betroffene Person die von ihr gehaltenen Vermögenswerte im Verlaufe der Untersuchung umfassend offengelegt hat, ist dieser Buchstabe für Steuerzahlungen nach Teil 3 nicht anwendbar;

    3. wenn die betroffene Person oder ihr bevollmächtigter Vertreter sich vor dem Stichtag 3 in ein von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs veröffentlichtes Offenlegungsprogramm eingelassen hat, daran teilgenommen hat oder in diesem Zusammenhang von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs persönlich kontaktiert wurde, es sei denn die betroffene Person hat schon vorher eine schweizerische Zahlstelle angewiesen, für die Vermögenswerte eine Einmalzahlung nach diesem Artikel zu leisten;
    4. wenn die Vermögenswerte (direkt oder indirekt) aus einem Verbrechen stammen, das nicht mit der Missachtung der Steuergesetzgebung des Vereinigten Königreichs zusammenhängt;
    5. wenn die Vermögenswerte (direkt oder indirekt) aus verbrecherischen Angriffen und systematischem Betrug gegen die Steuer- und Zulagenordnung des Vereinigten Königreichs stammen, insbesondere in Fällen, in denen die Behörden des Vereinigten Königreichs Zahlungen an unberechtigte Personen leisten.

    In den oben genannten Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs als Anzahlung an geschuldete Steuern des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten oder sonstige Schulden dieser Person gegenüber dem Vereinigten Königreich (inklusive insbesondere Zinsen, Bussen und Strafgebühren) behandelt.

  14. Natürliche Personen sind nicht berechtigt, die Einmalzahlung an eine individuelle Veranlagung für in Absatz 11 erwähnte Steuerperioden oder Steuerschulden anzurechnen.

Artikel 10: Freiwillige Meldung[↑]

  1. 1. Wenn die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle die schriftliche Ermächtigung zur Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle der zuständigen schweizerischen Behörde monatlich, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 und zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag 3, die folgenden Angaben:
    1. Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Anschrift der betroffenen Person;
    2. soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Königreich;
    3. Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
    4. Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depot- Nummer, IBAN-Code);
    5. jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
  2. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Angaben nach Absatz 1 jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen, z.B. wegen Gerichtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet.
  3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form aus.
  4. Kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchen.

Artikel 11: Ausstiegsmethode für „non-UK domiciled individuals“[↑]

  1. Hat eine betroffene Person, die ein „non-UK domiciled individual“ ist, die Ausstiegsmethode gewählt, ist Artikel 9 Absätze 7 und 9 nicht anwendbar.
  2. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form aus.

Artikel 12: Ungerechtfertigtes Verhalten betreffend den Status „non-UK domiciled“[↑]

  1. Die in Artikel 9 Absätze 7 und 9 beschriebene Erlöschenswirkung tritt nicht ein, wenn die betroffene Person:
    1. fälschlicherweise angegeben hat, ein „non-UK domiciled individual“ zu sein; oder
    2. die Selbstdeklarationsmethode gewählt hat und Steuerschulden betreffend die Vermögenswerte bestehen, die in der Selbstdeklaration nicht deklariert wurden.
  2. Ist Absatz 1 anwendbar, wird die Einmalzahlung von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs als Anzahlung an Steuern des Vereinigten Königreichs oder sonstige Schulden dieser Person gegenüber dem Vereinigten Königreich (inklusive insbesondere Zinsen, Bussen und Strafgebühren) behandelt.

Artikel 13: Fehlende flüssige Mittel[↑]

  1. Gibt eine betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle schriftlich bekannt, dass sie die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 9 wünscht, oder wird die Einmalzahlung wegen Versäumnisses nach Artikel 5 Absatz 3 erhoben, stellt die betroffene Person jedoch zum Stichtag 3 der schweizerischen Zahlstelle keinen ausreichenden Geldbetrag zur Begleichung der Einmalzahlung zur Verfügung, so räumt die schweizerische Zahlstelle der betroffenen Person schriftlich eine Fristverlängerung von höchstens acht Wochen nach Stichtag 3 für die Sicherstellung der Einmalzahlung ein. Wenn Artikel 8 Absatz 2 anwendbar ist, aber keine ausreichenden Mittel verfügbar gemacht wurden, gewährt die schweizerische Zahlstelle eine Fristverlängerung von höchstens acht Wochen nach der Erhebung der Einmalzahlung. Die Mitteilung der schweizerischen Zahlstelle muss einen Hinweis auf die möglichen Konsequenzen für die betroffene Person nach Absatz 3 enthalten.
  2. 2. Wurde eine Fristverlängerung nach Absatz 1 gewährt, so erhebt die schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung am Tag des Fristablaufs.
  3. Hält eine betroffene Person am Stichtag 3 Vermögenswerte bei der schweizerischen Zahlstelle und kann eine Einmalzahlung aufgrund fehlender Mittel nicht erhoben werden, so muss die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person nach Artikel 10 melden, wie wenn diese die schweizerische Zahlstelle schriftlich zur Meldung ermächtigt hätte.

Artikel 14: Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person[↑]

  1. Versäumt es eine schweizerische Zahlstelle, eine betroffene Person zu identifizieren und diese über ihre Rechte und Pflichten nach Artikel 7 zu informieren und wird diese Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle als betroffene Person identifiziert, so kann die betroffene Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dennoch die Möglichkeiten nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 wahrnehmen; die Rechte und Pflichten nach Artikel 7 gelten bis zu einem von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festzusetzenden Zeitpunkt.
  2. Wird eine Einmalzahlung nach Artikel 9 geleistet, erhebt die schweizerische Zahlstelle zusätzlich zur Einmalzahlung für den Zeitraum zwischen Stichtag 3 und dem Tag der Zahlung Verzugszinsen zu dem im Vereinigten Königreich für unbezahlte Steuerschulden anwendbaren Satz. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert die zuständige schweizerische Behörde über den zum Stichtag 3 anwendbaren Regelsatz und über darauffolgende Änderungen.

Artikel 15: Unvollständige oder zu Unrecht erfolgte Erhebung[↑]

  1. Erhebt die schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung aufgrund eines Berechnungs- oder Abwicklungsfehlers nicht in vollständiger Höhe, so kann die schweizerische Zahlstelle der betroffenen Person den fehlenden Betrag zuzüglich eines Verzugszinses entsprechend Artikel 14 Absatz 2 nachbelasten. Die schweizerische Zahlstelle bleibt gegenüber der zuständigen schweizerischen Behörde zur Leistung des gesamten Geldbetrages verpflichtet. Dasselbe gilt für erhobene Verzugszinsen. Unter Vorbehalt von Artikel 34 leitet die zuständige schweizerische Behörde nach17 geleistete Einmalzahlungen einschliesslich erhobener Verzugszinsen unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter.
  2. Für die betroffene Person entfällt die Erlöschenswirkung nach Artikel 9 Absätze 7 und 9 nicht, wenn sie die von der schweizerischen Zahlstelle ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 4 mit gebührender Sorgfalt geprüft, dabei den Berechnungs- oder Abwicklungsfehlers nicht erkannt hat und der fehlende Betrag nach Aufdecken des Berechnungs- oder Abwicklungsfehlers gezahlt wurde.
  3. Ist die Einmalzahlung nach Artikel 9 von der schweizerischen Zahlstelle zu Unecht erhoben worden, so erstattet die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs bei Erhalt der ordentlichen Nachweise die Einmalzahlung einschliesslich Zinsen abzüglich der anteilsmässigen Aufwandentschädigung zurück.

Artikel 16: Wirkung der Bescheinigung[↑]

Werden der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs aus anderem Anlass als durch die Durchführung dieses Abkommens Vermögenswerte bekannt, kann sie von der betroffenen Person den Nachweis verlangen, dass diese Vermögenswerte Gegenstand einer Einmalzahlung nach Artikel 9 oder einer Meldung nach Artikel 10 waren. Der Nachweis gilt durch die Vorlage einer gültigen Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle nach Artikel 9 Absatz 4 oder Artikel 10 Absatz 3 als erbracht. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Bescheinigung, so kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die zuständige schweizerische Behörde um Prüfung der Gültigkeit der Bescheinigung ersuchen.

Artikel 17: Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen[↑]

  1. Die schweizerischen Zahlstellen gründen innerhalb von 20 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Abwicklungsgesellschaft. Diese übernimmt stellvertretend für die schweizerischen Zahlstellen die Rechte und Pflichten dieses Artikels und handelt als Pooling- und Clearing-Stelle.
  2. Die schweizerischen Zahlstellen leisten innerhalb von 25 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vorauszahlung in der Höhe von 500 Millionen Schweizer Franken an die zuständige schweizerische Behörde. Die zuständige schweizerische Behörde überweist diese Vorauszahlung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs.
  3. Sobald die Vorauszahlung an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs nach Absatz 2 und die Zahlungen an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs nach Artikel 9 Absatz 5 den Betrag von 1300 Millionen Schweizer Franken erreichen, verrechnet die zuständige schweizerische Behörde die weiteren Zahlungen nach Artikel 9 Absatz 5 mit der Vorauszahlung nach Absatz 2. Nach Verrechnung des gesamten Vorauszahlungsbetrages werden die weiteren Zahlungen nach Artikel 9 Absatz 5 an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs geleistet. Für die Verrechnung der zuvor genannten Beträge erfolgt die Umrechnung jeweils zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an den für die Berechnung massgebenden Stichtagen.
  4. Die zuständige schweizerische Behörde überweist die nach Absatz 3 mit der Vorauszahlung verrechneten Zahlungen der schweizerischen Zahlstellen nach Artikel 9 Absatz 5 am Ende jedes Monats an die Abwicklungsgesellschaft.

Artikel 18: Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte[↑]

Die zuständige schweizerische Behörde teilt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten oder Territorien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit mit, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung dieses Abkommens und dem Stichtag 3 aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten und Depots überwiesen haben. Die Mitteilung enthält zudem die Anzahl betroffener Personen pro Staat respektive Territorium. Die gestützt auf diesen Artikel erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten nicht veröffentlicht.

Teil 3: Erhebung einer Quellensteuer mit abgeltender Wirkung auf Erträgen und Ge­winnen aus Vermögenswerten durch schweizerische Zahlstellen[↑]

Artikel 19: Erhebung einer Quellensteuer mit abgeltender Wirkung durch schweizerische Zahl­stellen[↑]

  1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 21 erhebt die schweizerische Zahlstelle auf Erträgen und Gewinnen der betroffenen Personen aus Vermögenswerten eine Quellensteuer mit abgeltender Wirkung (nachstehend „Quellensteuer“ genannt) zu den folgenden Sätzen:
    1. Zinsertrag nach Artikel 25: 48 Prozent;
    2. Dividendenertrag nach Artikel 26: 40 Prozent;
    3. sonstige Einkünfte nach Artikel 27: 48 Prozent;
    4. Veräusserungsgewinn nach Artikel 28: 27 Prozent.
  2. Ein „non-UK domiciled individual“ schuldet die Steuer für die in Absatz 1 aufgeführten
    Erträge und Gewinne nur dann, wenn:
    1. die Quelle der Erträge und der Gewinne im Vereinigten Königreich liegt; oder
    2. die Beträge aus den Erträgen und Gewinnen aus einer Quelle ausserhalb des Vereinigten Königreich an das Vereinigte Königreich überwiesen werden. Einzig für die Zwecke dieses Abkommens gelten Beträge als „überwiesen“, wenn sie unmittelbar an einen Zahlungsempfänger im Vereinigten Königreich transferiert werden, es sei denn, die betroffene Person gibt der schweizerischen Zahlstelle an, dass ein Betrag nicht in steuerbarer Form überwiesen wurde, oder wenn die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle die Beträge als Überweisung (“remittance“) deklariert.

    Absatz 5 ist nicht anwendbar auf andere als in Buchstabe b erwähnte Transfers und Zahlungen, die Überweisungen (“remittances“) darstellen oder nach dem Recht des Vereinigten Königreichs als solche gelten.

  3. Hat eine betroffene Person eine Absichtserklärung nach Artikel 4 Absatz 4 abgegeben, aber ihr Status als „non-UK domiciled individual“ wurde bis zu dem in der erwähnten Bestimmung festgelegten Zeitpunkt nicht bescheinigt, behandelt die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person nicht als „non-UK domiciled individual“, sondern erhebt ab Beginn des massgebenden Steuerjahres die Steuer nach Absatz 1. Anders als in Absatz 1 betragen die in einem solchen Fall anwendbaren Steuersätze:
    1. Zinsertrag nach Artikel 25: 50 Prozent;
    2. Dividendenertrag nach Artikel 26: 42,5 Prozent;
    3. sonstige Einkünfte nach Artikel 27: 50 Prozent;
    4. Veräusserungsgewinn nach Artikel 28: 28 Prozent.

    Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobene Steuer wird umfassend an die nach diesem Absatz erhobene Steuer angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Anrechnung den Betrag der nach diesem Absatz erhobenen Steuer übersteigt. Hat sich eine betroffene Person entschieden, fehlende Beträge innerhalb einer Frist von acht Wochen ab dem 31. März nach dem Ende des massgebenden Steuerjahres zu bezahlen, dies aber unterlässt, so meldet die schweizerische Zahlstelle diese betroffene Person nach Artikel 22, wie wenn die betroffene Person die schweizerische Zahlstelle schriftlich zur Meldung ermächtigt hätte. Zur korrekten Ausführung der aufgeschobenen Steuer berechnet die schweizerische Zahlstelle laufend die nach Absatz 1 geschuldete Steuer.

  4. Die betroffene Person ist die steuerpflichtige Partei. Erträge und Gewinne aus Vermögenswerten, die eine schweizerische Zahlstelle zugunsten der betroffenen Person auf Treuhandkonten hält, werden wie von der betroffenen Person gehaltene Vermögenswerte behandelt.
  5. Unter Vorbehalt von Artikel 23 und soweit nach diesem Artikel eine Steuer erhoben wird, erlöschen die Steuern des Vereinigten Königreichs inklusive Zinsen, Bussen und Strafgebühren, die auf den Erträgen und Gewinnen nach Absatz 1 oder 2 anfallen. Sonstige Steuerschulden der betroffenen Person gegenüber dem Vereinigten Königreich, einschliesslich Steuerpflichten betreffend Erträgen oder Gewinnen, sind von diesem Absatz nicht betroffen.

Artikel 20: Steuersatzänderungen[↑]

  1. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert die zuständige schweizerische Behörde unverzüglich schriftlich über veröffentlichte und angenommene Steuersatzänderungen im Recht des Vereinigten Königreichs, die Erträge und Gewinne aus Vermögenswerten nach diesem Abkommen betreffen.
  2. Werden die Höchststeuersätze auf Erträgen und Gewinnen im Recht des Vereinigten Königreichs nach Unterzeichnung dieses Abkommens geändert, werden die Sätze der nach diesem Teil des Abkommens erhobenen Steuer zeitgleich und um die Anzahl Prozentpunkte angepasst, um welche die ordentlichen Steuersätze geändert werden, sofern die zuständige schweizerische Behörde innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie die Mitteilung nach Absatz 1 von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs erhalten hat, nicht schriftlich informiert, dass die Steuersatzänderungen bei der Anwendung dieses Teil nicht nachvollzogen werden. Die zuständige schweizerische Behörde veröffentlicht unverzüglich jede Änderung des Satzes der nach diesem Teil erhobenen Steuer und sorgt dafür, dass dies den schweizerischen Zahlstellen bekannt wird.

Artikel 21: Verhältnis zu anderen Quellensteuern[↑]

  1. Die Bestimmungen des Zinsbesteuerungsabkommens bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Wird nach dem Zinsbesteuerungsabkommen ein Steuerrückbehalt von einem Zinsertrag vorgenommen, der auch der Steuer nach diesem Abkommen unterliegt, so wird dieser Rückbehalt an die nach diesem Abkommen erhobene Steuer angerechnet. Artikel 19 Absatz 5 gilt für den gesamten Betrag des betreffenden Zinsertrags.
  2. Die Erhebung der schweizerischen Verrechnungssteuer nach VStG bleibt durch dieses Abkommen unberührt. Die schweizerische Zahlstelle kann in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung beantragen, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsieht. Die nicht rückforderbare schweizerische Verrechnungssteuer (Residualsteuer) wird an die Steuer nach diesem Abkommen angerechnet.
  3. Unterliegen Erträge nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 nach dem Recht des Vereinigten Königreichs einer Quellensteuer, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach diesem Abkommen an. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach diesem Abkommen nicht überschreiten.
  4. Unterliegen Erträge nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 einer Steuer in einem Drittstaat oder einem Territorium, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Steuer an die Steuer nach diesem Abkommen an, soweit ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und diesem Drittstaat beziehungsweise diesem Territorium zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Rückerstattung dieser Steuer in diesem Staat oder Territorium ausschliesst. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach diesem Abkommen nicht übersteigen.

Artikel 22: Freiwillige Meldung[↑]

  1. Ermächtigt die betroffene Person, die nicht ein „non-UK domiciled individual“ ist, eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs die Erträge und Kapitalgewinne eines Kontos oder Depots zu melden, so nimmt die schweizerische Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung dieser Erträge und Gewinne vor.
  2. Ermächtigt eine betroffene Person, die eine „non-UK domiciled individual“ ist, die schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs die Erträge und Kapitalgewinne aus einer Quelle im Vereinigten Königreich und die Überweisung (“remittance“) von Vermögenswerten von einem Konto oder Depot ins Vereinigte Königreich zu melden, so nimmt die schweizerische Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung der Erträge, Kapitalgewinne und Überweisungen (“remittances“) vor.
  3. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
    1. Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Adresse der betroffenen Person;
    2. soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Königreich;
    3. Name und Adresse der schweizerischen Zahlstelle;
    4. Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depot- Nummer, IBAN-Code);
    5. betreffendes Steuerjahr;

    Falls die betroffene Person kein „non-UK domiciled individual“ ist:

    1. Totalbetrag der in Artikel 19 Absatz 1 definierten Erträge;
    2. Totalbetrag der nach Artikel 24 und 28 berechneten realisierten Kapitalgewinne und -verluste;

    Falls die betroffene Person ein „non-UK domiciled individual“ ist:

    1. Totalbetrag der Erträge und Kapitalgewinne nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a;
    2. Totalbetrag der Überweisungen (“remittance“) nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 23: Behandlung der Steuer als Anzahlung[↑]

  1. Die betroffene Person kann bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unter Vorlage einer nach Artikel 30 ausgestellten Bescheinigung beantragen, dass die Steuer nach diesem Abkommen von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs als Anzahlung an Steuern des Vereinigten Königreichs oder sonstige Steuerschulden der betroffenen Person (inklusive insbesondere Zinsen, Bussen und Strafgebühren) für das Steuerjahr, auf das sich die Bescheinigung bezieht, behandelt wird. In diesem Fall ist Artikel 19 Absatz 5 nicht anwendbar.
  2. Erhält die betroffene Person eine Zahlung, auf der andere Steuern und Rückbehalte als die, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, erhoben werden und ist im nationalen Recht oder in Doppelbesteuerungsabkommen des Vereinigte Königreichs für diese Steuern und Rückbehalte eine Steuergutschrift vorgesehen, so kommt das Verfahren nach Absatz 1 erst nach Anrechnung dieser Steuern und Rückbehalte zur Anwendung.
  3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in Absatz 2 beschriebenen Steuern und Rückbehalte gestützt auf Artikel 21 Absätze 2 bis 4 angerechnet wurden.

Artikel 24: Bemessungsgrundlage[↑]

  1. Der Betrag, auf den die Steuer erhoben wird, ist der Betrag ohne jeden Abzug.
  2. Die Steuer wird auf Zinserträge wie folgt erhoben:
    1. im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;
    2. im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge;
    3. im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen.
  3. Die Steuer wird auf Dividendenerträgen wie folgt erhoben:
    1. im Fall einer Dividende nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Dividende; falls die Dividende nicht gezahlt oder gutgeschrieben wird, auf dem Verkehrswert der Sachdividende zum Zeitpunkt des Zuflusses;
    2. im Falle einer Dividende nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten Dividenden;
    3. im Falle einer Dividende nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Einkünfte.
  4. Die Steuer wird auf sonstigen Einkünften wie folgt erhoben:
    1. im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen sonstigen Einkünfte;
    2. im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten sonstigen Einkünfte;
    3. im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten sonstigen Erträge.
  5. Die Steuer wird auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögenswerten erhoben. Der Veräusserungsgewinn entspricht dem Veräusserungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und der Nebenkosten des Erwerbs und der Veräusserung.
    Dabei gelten folgende Regeln:
    1. Die Anschaffungskosten entsprechen in jedem Fall dem effektiven Kaufpreis, es sei denn, in Ausnahmefällen stehen keine genauen Unterlagen mehr zur Verfügung.
    2. Liegen keine genauen Unterlagen zu den Anschaffungskosten vor, entsprechen die Anschaffungskosten dem Verkehrswert des Vermögenswertes am 31. März 1982 oder, falls der Vermögenswert damals nicht bestand, dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entstehung des Vermögenswertes.
    3. Falls der Verkehrswert unbekannt ist, werden die Anschaffungskosten mit Null angesetzt.
    4. Überträgt eine betroffene Person Vermögenswerte auf ein Konto oder das Depot eines Dritten, so stellt dies eine Veräusserung dar. In diesem Fall gilt der Veräusserungserlös als Verkehrswert des Vermögenswertes. Keine Veräusserung stellen Übertragungen zwischen Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Partnerschaft vor.
  6. Verluste aus der Veräusserung von in der Schweiz verbuchten Vermögenswerten können mit künftig anfallenden Gewinnen aus der Veräusserung von bei derselben schweizerischen Zahlstelle gehaltenen, in der Schweiz verbuchten Vermögenswerten verrechnet werden.
  7. Verluste aus der Veräusserung von Vermögenswerten können weder durch Verlustrücktrag mit früheren Veräusserungsgewinnen verrechnet, noch auf ein Konto bei einer anderen schweizerischen Zahlstelle übertragen werden.
  8. Es können keine weiteren Ermässigungen oder Erleichterungen vom Veräusserungsgewinn abgezogen oder zur Erhöhung des Veräusserungsverlustes verwendet werden.

Artikel 25: Definition der Zinserträge[↑]

  1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinserträge“:
    1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob sie hy24 pothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht. Dies schliesst insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschliesslich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne ein, nicht aber Zinsen von Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinserträge;
    2. bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen nach Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
    3. direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (nachfolgend „Richtlinie“ genannt) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
      1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
      2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
      3. ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;
      4. schweizerischen Anlagefonds;
    4. diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Aktien oder Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
      1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
      2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
      3. ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;
      4. schweizerischen Anlagefonds.
  2. Liegen einer schweizerischen Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d der Gesamtbetrag als Zinsertrag.

Artikel 26: Definition der Dividendenerträge[↑]

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Dividendenerträge“:

  1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Dividenden, die Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung darstellen sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stam25 mende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates bzw. Territoriums, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind;
  2. direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Dividendenerträge, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten;
    3. ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;
    4. schweizerischen Anlagefonds;
  3. diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Aktien oder Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten;
    3. ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;
    4. schweizerischen Anlagefonds.

Artikel 27: Definition der sonstigen Einkünfte[↑]

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „sonstige Einkünfte“:

  1. Ersatzzahlungen für Zinsen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a und Dividenden nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Beträge, die nach den Steuergesetzen des Vereinigten Königreichs für Steuerzwecke als Erträge aus Vermögenswerten behandelt werden, sowie sonstige Gebühren und Kommissionen, einschliesslich jener, die im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten, Securities Lending, Repo-Geschäften, Swaps und vergleichbaren Transaktionen vereinnahmt werden;
  2. direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende sonstige Einkünfte, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten;
    3. ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. schweizerischen Anlagefonds;
  3. diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Aktien oder Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten;
    3. ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;
    4. schweizerischen Anlagefonds.

Artikel 28: Definition der Veräusserungsgewinne[↑]

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Veräusserungsgewinne“:

  1. sämtliche aus der Veräusserung von Vermögenswerten realisierten Gewinne, es sei denn, es handelt sich um Zinserträge, Dividendenerträge oder sonstige Einkünfte nach den Artikeln 25 bis 27;
  2. direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erzielte Veräusserungsgewinne, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten;
    3. ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;
    4. schweizerischen Anlagefonds;
  3. diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Aktien oder Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten;
    3. ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;
    4. schweizerischen Anlagefonds.

Artikel 29: Administrative Bestimmungen[↑]

  1. Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Steuer bei Gutschrift des Ertrages oder bei Realisierung des Gewinnes und überweisen sämtliche erhobenen Steuern spätestens zwei Monate nach dem Ende des Kalenderjahrs an die zuständige schweizerische Behörde. Zusammen mit der Überweisung teilen die schweizerischen Zahlstellen der zuständigen schweizerischen Behörde die Aufteilung der nach diesem Teil erhobenen Steuerbeträge in die verschiedenen Kategorien von Erträgen und Kapitalgewinnen mit.
  2. Die Steuer wird von den schweizerischen Zahlstellen in Pfund Sterling berechnet, erhoben und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an dem für die Berechnung massgenden Stichtag vor.
  3. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres in einer Zahlung in Pfund Sterling an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter.
  4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 22 übermitteln die schweizerischen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 22 Absatz 3 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres an die zuständige schweizerische Behörde weiter. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter.

Artikel 30: Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle[↑]

  1. Die schweizerische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person am Ende jedes Steuerjahrs sowie bei Auflösung der Bankbeziehung eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form.
  2. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs akzeptiert die Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen als ausreichenden Nachweis von Steuerzahlungen nach diesem Teil.

Artikel 31: Übertragung von Vermögenswerten[↑]

Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahlstelle
auf ein Konto oder Depot bei einer anderen schweizerischen Zahlstelle, so hat
die erste Zahlstelle der zweiten Zahlstelle sämtliche relevanten Daten betreffend
diese Vermögenswerte mitzuteilen, die diese für die Einhaltung dieses Abkommens
benötigt.

Artikel 32: Flankierende Massnahmen zur Sicherung des Abkommenszwecks[↑]

  1. Unbeschadet anderer Bestimmungen, gemäss denen die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Schweiz um Informationen ersuchen kann, erteilt die zuständige schweizerische Behörde zur Sicherung des Zwecks dieses Abkommens der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs Auskünfte auf der Grundlage von Ersuchen, die unter Angabe der Identität einer im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Person und eines plausiblen Anlasses gestellt werden. Die Angabe der schweizerischen Zahlstelle ist im Auskunftsersuchen nicht erforderlich.
  2. Zur Identifizierung der im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Person übermittelt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs den Namen, die Adresse und, soweit bekannt, das Geburtsdatum und die ausgeübte Tätigkeit sowie weitere der Identifizierung dieser Person dienende Informationen.
  3. Ein plausibler Anlass für das Ersuchen liegt vor, wenn die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im Einzelfall ein steuerliches Risiko im Zusammenhang mit der im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Person erkannt hat und plausible, nicht willkürliche Gründe dafür sieht, die steuerlichen Verhältnisse dieser Person zu überprüfen. Die Behörde stützt sich dabei insbesondere auf die Analyse einer gewissen Anzahl Informationen, insbesondere frühere Steuererklärungen, Einkunftslage, Auskünfte Dritter sowie Informationen von an der Steuererklärung mitwirkenden Personen. Sogenannte „fishing expeditions“ sind ausgeschlossen.
  4. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs unterrichtet die im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Personen im Voraus über das beabsichtigte Auskunftsersuchen, es sei denn, die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs hat berechtigte Gründe zur Annahme, dass dies die Steuerveranlagung oder -erhebung ernsthaft beeinträchtigen könnte.
  5. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs bestätigt in ihrem Auskunftsersuchen, dass die Voraussetzungen für das Ersuchen erfüllt sind, und gibt den Zeitraum innerhalb der zehn Jahre vor dem Ersuchen an, für den die Informationen benötigt werden. Auf der Grundlage dieses Ersuchens klärt die zuständige schweizerische Behörde die Existenz von Konten oder Depots ab.
  6. Institute nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 1934 sind auf Anfrage der zuständigen schweizerischen Behörde verpflichtet, dieser die Konten und Depots der im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Person in dem nach dieser Bestimmung erforderlichen Umfang bekannt zu geben.
  7. Wenn die vom Ersuchen betroffene im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Person während des im Ersuchen erwähnten Zeitraums in der Schweiz ein Konto oder Depot führt, so gibt die zuständige schweizerische Behörde der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs den Namen der betroffenen Bank und die Anzahl der während des im Ersuchen erwähnten Zeitraums bestehenden Konten und Depots bekannt.
  8. Es werden keine Informationen nach Absatz 7 übermittelt:
    1. wenn die im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Person kein Konto oder Depot führt; oder
    2. in Bezug auf Konten oder Depots von im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Personen, wenn
      1. nach dem Stichtag 2 keine Änderung in der Nutzungsberechtigung stattgefunden hat, wobei eine Änderung in der Nutzungsberechtigung infolge eines Erbgangs für die Zwecke dieses Unterabsatzes als Änderung der Nutzungsberechtigung gilt;
      2. die Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 2 auf allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf dem Konto oder Depot verbuchten Vermögenswerten geleistet wurde;
      3. die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstandenen Erträge und realisierten Kapitalgewinne nach Artikel 19 Absätzen 1 und 2 besteuert wurden;
      4. nach Stichtag 2 dem Konto oder Depot keine Neugelder zugeflossen sind, wobei für die Zwecke dieses Unterabsatzes zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens zugeflossene Vermögenswerte, die Bestandteil der Vermögenswerte nach Artikel 9 Absatz 12 sind, nicht als Neugeldzuflüsse gelten.
  9. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs kann in jedem Fall gestützt auf die in der Schweiz anwendbaren einschlägigen Gesetzesbestimmungen Amtsoder Rechtshilfe beantragen.
  10. Die zuständige schweizerische Behörde unterrichtet die im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Person vor der Übermittlung der Auskünfte über die beabsichtigte Auskunftserteilung. Die Person ist berechtigt, gegen die beabsichtigte Auskunftserteilung Beschwerde nach den einschlägigen schweizerischen Gesetzesbestimmungen zu erheben.
  11. Der gemeinsame Ausschuss legt nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die maximale Anzahl der nach diesem Artikel pro Kalenderjahr zulässigen Ersuchen einvernehmlich fest. Die maximale Anzahl Ersuchen muss im Verhältnis zum wahrgenommenen Risiko der Nichtbefolgung durch die Investoren stehen; in den ersten drei Jahren liegt diese Zahl im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich, beträgt aber höchstens 500 pro Jahr. Informationsersuchen nach diesem Artikel können erst gestellt werden, wenn der gemeinsame Ausschuss sich auf die maximale Anzahl Ersuchen geeinigt hat.
  12. Der gemeinsame Ausschuss überprüft die maximale Anzahl Ersuchen pro Kalenderjahr jeweils am Jahresanfang und passt diese gegebenenfalls für das laufende Jahr gestützt auf die drei Jahre zuvor gestellten Ersuchen an. Die erste Überprüfung findet Anfang 2016 statt. Hat die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im massgebenden Jahr in weniger als 20 Prozent der nach diesem Artikel maximal zulässigen Anzahl Ersuchen um Informationen ersucht, wird die maximale Anzahl Ersuchen pro Kalenderjahr nicht angepasst. Hat die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im massgebenden Jahr in 20 Prozent oder mehr der nach diesem Artikel maximal zulässigen Ersuchen um Informationen ersucht, gelten die folgenden Regeln:
    1. Ersuchen, die lediglich zur Identifizierung von Konten und Depots nach Absatz 8 Buchstabe b führen, werden für die Qualifizierung und die Zählung der gestellten Ersuchen nach den Buchstaben b und c nicht berücksichtigt.
    2. Führen mehr als zwei Drittel der unter Berücksichtigung von Buchstabe a insgesamt gestellten Ersuchen zu einer direkten oder indirekten Identifizierung von Steuerschulden gegenüber dem Vereinigten Königreich in der Hö30 he von mindestens 10 000 Pfund Sterling, so erhöht sich die maximale Anzahl der für das laufende Kalenderjahr zulässigen Ersuchen um 15 Prozent.
    3. Führen weniger als ein Drittel der unter Berücksichtigung von Buchstabe a insgesamt gestellten Ersuchen zu einer direkten oder indirekten Identifizierung von Steuerschulden gegenüber dem Vereinigten Königreich in der Höhe von mindestens 10 000 Pfund Sterling, so reduziert sich die maximale Anzahl der für das laufende Kalenderjahr zulässigen Ersuchen um 15 Prozent.

    Bei indirekter Identifizierung von zusätzlichen Steuerschulden gegenüber dem Vereinigten Königreich muss eine Verbindung zwischen dem nach diesem Artikel identifizierten Konto oder Depot und den festgestellten zusätzlichen Steuerschulden bestehen.

  13. Dieser Artikel ist anwendbar auf Steuerperioden ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 33: Missbrauchsbestimmung[↑]

  1. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass eine betroffene Person ihr Vermögen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anlegen kann.
  2. Schweizerische Zahlstellen werden künstliche Strukturen, bei denen sie wissen, dass einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung der Besteuerung von betroffenen Personen nach den Bestimmungen dieses Abkommens im Zusammenhang mit ihren Vermögenswerten ist, weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.
  3. Ungeachtet dessen, dass die betroffene Person Schuldner der Steuer nach Artikel 19 Absatz 4 ist, ist eine schweizerische Zahlstelle, die in Widerspruch zu Absatz 2 gehandelt hat, zur Zahlung eines Betrages in der Höhe der umgangenen Steuer an die zuständige schweizerische Behörde verpflichtet. Diese leitet den Betrag an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter. Die schweizerische Zahlstelle kann gegen eine an solchen Strukturen beteiligte betroffene Person Rückgriff nehmen.

    Das Vereinigte Königreich behält in keinem Fall im Zusammenhang mit Vermögenswerten doppelt bezahlte Beträge ein. Wurde ein Betrag doppelt bezahlt, so nimmt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im Ausmass des doppelt bezahlten Betrages eine Rückerstattung an die zuständige schweizerische Behörde vor.

  4. Absatz 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall eindeutige und direkte Beweise vorliegen.

Teil 4: Schlussbestimmungen[↑]

Artikel 34: Aufwandsentschädigung[↑]

Die zuständige schweizerische Behörde behält eine Bezugsprovision von 0,1 Prozent auf den von ihr nach diesem Abkommen an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weitergeleiteten Beträgen.

Artikel 35: Reziproke Massnahmen des Vereinigten Königreichs[↑]

Die Schweiz kann zum Zweck der Sicherung der effektiven Besteuerung von Vermögenswerten, die von in der Schweiz ansässigen Personen im Vereinigten Königreich gehalten werden, vom Vereinigten Königreich reziproke Massnahmen verlangen. Diese Massnahmen umfassen den Informationsaustausch, in ähnlicher Weise, wie ihn das Vereinigte Königreich gegenüber andern Staaten oder Territorien anwendet. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.

Artikel 36: Verwendung und Offenlegung von nach diesem Abkommen erhaltenen In­for­ma­tionen[↑]

  1. Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 sind alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erhalten hat, vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur im Rahmen der Veranlagung, der Erhebung, der Vollstreckung, der Strafverfolgung, der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Aufsicht bezüglich Steuern verwendet werden. Die Vertragsstaaten verwenden die Information nur zu diesen Zwecken. Sie können die Information in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen offenlegen.
  2. Ein Vertragsstaat kann erhaltene Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Informationen, die die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs als Folge einer freiwilligen Meldung der betroffenen Person nach Artikel 10 und 22 erhalten hat.

Artikel 37: Durchführung[↑]

Die Vertragsparteien erlassen alle zur effektiven Durchführung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen und setzen diese um.

Artikel 38: Kontrolle[↑]

  1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten.
  2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen.
  3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt.
  4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Artikel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

Artikel 39: Konsultation[↑]

  1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Lösung einigen, so legen die zuständigen Behörden die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor.
  2. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert die zuständige schweizerische Behörde über veröffentlichte und angenommene Änderungen ihrer nationalen Steuergesetze hinsichtlich Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens.
  3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertragsstaat mit einem Drittstaat oder Territorium abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 21 betreffen.
  4. Die Form der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen wird von den zuständigen Behörden gemeinsam festgelegt.

Artikel 40: Gemeinsamer Ausschuss[↑]

  1. Die Vertragsstaaten setzen einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.
  2. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser auf Verlangen eines Vertragsstaates folgende Funktionen wahr:
    1. Überprüfen des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens;
    2. Analyse von relevanten Entwicklungen;
    3. Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revision dieses Abkommens.

Artikel 41: Ausserordentliche Umstände[↑]

Gefährden ausserordentliche Umwälzungen auf den Finanzmärkten die Durchführung dieses Abkommens, so treten die Vertragsstaaten in Konsultation und treffen gemeinsam geeignete Massnahmen.

Artikel 42: Anhang[↑]

Der Anhang I ist ein integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 43: Inkrafttreten[↑]

  1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Januar des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.
  2. Teil 3 ist anwendbar auf Erträge und Gewinne, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens realisiert werden.

Artikel 44: Kündigung[↑]

  1. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.
  2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.
  3. Beeinträchtigt im Ausnahmefall ein Vertragsstaat absichtlich die Wirkung dieses Abkommens, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und legt entsprechende Beweise vor.
  4. Falls die zuständige schweizerische Behörde der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs in Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 mitteilt, dass die Schweiz die Steuersätze nicht anpassen wird, so kann das Vereinigte Königreich dieses Abkommen nach Absatz 3 kündigen.
  5. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens:
    1. bleiben die Ansprüche der betroffenen Person nach Artikel 23 unberührt;
    2. erstellt die zuständige schweizerische Behörde bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung über die Steuer und tätigt eine abschliessende Zahlung an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen am 6. Oktober 2011 in London, in doppelter Ausführung in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft
 
Für das
Vereinigte Königreich von
Grossbritannien und Nordirland

Tabelle I[↑]

uk1

Berechnungsmethode für die Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 2

TEinmalzahlung
trSteuersatz (34%)
CrRelevantes Kapital
nAnzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31. Dezember 2010, 0 ≤ n ≤ 8
CbKapitalbestand am Ende des Jahres, in dem das Konto eröffnet wurde. Für vor dem 1. Januar 2003 eröffnete Konten ist der Kapitalbestand am 31. Dezember 2002 massgebend.
iJahr i, 1 ≤ i ≤ 10, wobei das Jahr 1 am 1. Januar 2003 beginnt
CiKapitalbestand am Ende des Jahres i
C8Kapitalbestand am Ende des achten Jahres (31 Dezember 2010)
C10Kapitalbestand am Ende des zehnten Jahres (31. Dezember 2012)
C9‚, C10Fiktives Kapital am Ende des neunten Jahres (31. Dezember 2011), respektive des zehnten Jahres (31. Dezember 2012)
rRendite (3%)
trminMinimalsteuersatz (19%)
AbflüsseZuflüsse in den Jahren 9 und 10, welche Abflüsse in den Jahren 1 bis 8 kompensieren