Bereitstellung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich durch Unternehmen in der Schweiz

Das Eidgenössische Finanzdepartement

und

die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

stellen fest, dass am heutigen Tag ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich unterzeichnet worden ist.

Im Anschluss an die Unterzeichnung dieses Abkommens erklären das Eidgenössische Finanzdepartement und die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs hiermit, dass Schweizern Finanzinstituten im beiliegenden Memorandum über die Bereitstellung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich durch Unternehmen in der Schweiz geeignete Leitlinien für das Angebot solcher Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Unterzeichnet in zwei Exemplaren in französischer und englischer Sprache, am 6. Oktober 2011.

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Für und im Namen des Eidgenössischen Finanzdepartements, der im Rahmen des erwähnten Abkommens zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Für und im Namen der Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, der im Rahmen des erwähnten Abkommens zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland

Einleitung

  1. Dieses Memorandum wurde vom britischen Finanzministerium HM Treasury (HMT) nach Gesprächen in Bern am 10. Juni 2011 verfasst, an denen Vertreter des HMT, der britischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Financial Services Authority (FSA), des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBV) beteiligt waren. Es konzentriert sich auf Fragen, die von Schweizer Banken hinsichtlich der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen für Retailkunden im Vereinigten Königreich (UK) aufgeworfen wurden. Insofern stellt es keine umfassende Analyse sämtlicher Punkte dar, die ausländische Unternehmen berücksichtigen müssen, wenn sie britische Kunden kontaktieren und/oder ihnen Finanzdienstleistungen anbieten möchten. Hingegen beschreibt es die geltenden Rahmenbedingungen und dient als Leitfaden für Schweizer Banken und Finanzinstitute, die grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen im UK erbringen möchten.
  2. Das vorliegende Memorandum umfasst zwei Arten von Informationen:
    1. Eine Beschreibung der Kernpunkte der allgemeinen Rechtslage bezüglich der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen im UK durch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
    2. Erläuternde Beispiele, wie die britischen Rechtsvorschriften und Regeln in der Praxis auf Finanzinstitute angewendet werden können, die der Finanzmarktregulierung in der Schweiz unterstellt sind (nachfolgend «Schweizer Finanzinstitute» genannt). Diese Beispiele sind im Zusammenhang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu betrachten und dürfen nicht als alleinige Grundlage herangezogen werden.
  3. Zahlreiche Aspekte der Regulierung von Finanzdienstleistungen im UK leiten sich von der EU-Gesetzgebung ab.
  4. In gewissen Fällen haben ausländische Unternehmen die Möglichkeit, bestimmte Geschäftstätigkeiten in Bezug auf Verbraucher auszuüben, indem sie entweder mit einer oder über ein Unternehmen mit Bewilligung tätig sind (siehe nachfolgende Abschnitte A bis C), oder selbst durch die FSA autorisiert werden. Das Bewilligungsverfahren dauert im Allgemeinen höchstens 6 Monate. Ein Schweizer Finanzinstitut kann im UK geschäftlich tätig sein, ohne von der FSA autorisiert zu sein, wenn es gewisse vorgegebene Dienstleistungen mit einer oder über ein im UK autorisiertes Unternehmen anbietet.
  5. Die drei folgenden Abschnitte sind als Leitfaden ausgelegt, der es Schweizer Unternehmen ermöglichen soll, potenzielle Geschäftsmöglichkeiten zu erkennen. Im Anhang sind die allgemeinen Verbote und Beschränkungen aufgeführt, die für alle Unternehmen gelten, die Kunden kontaktieren wollen.
  6. Dieses Memorandum beschreibt die Kernpunkte der Rechtslage hinsichtlich der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen gemäss Stand im Juli 2011. Gegenwärtig sind keine substantiellen Änderungen im innerstaatlichen Recht geplant. Falls in Zukunft Gesetzesänderungen eintreten, die wesentliche Auswirkungen auf Kernpunkte dieses Memorandums haben, werden britische Behördenvertreter entsprechende Änderungen des Memorandums, die sich als notwendig erweisen könnten, zur Diskussion bringen.

5. August 2011

ABSCHNITT A: Kontoeröffnung und Einlagengeschäft[↑]

  1. Das Einlagengeschäft umfasst die Annahme von Geldern zusammen mit der Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung. Dementsprechend ist eine Einlage erst dann erfolgt, wenn daraus eine Verpflichtung zur Rückzahlung entsteht. Wenn also beispielsweise
    1. eine Summe aus dem UK direkt an den ausländischen Depositennehmer (zum Beispiel per Check oder Banküberweisung) gesendet wird und
    2. letzterer erst dann zur Rückzahlung dieses Geldes verpflichtet wird, wenn er es im Ausland empfangen hat,

    dann findet die Entgegennahme von Einlagen nicht im UK statt.

    Ein Schweizer Finanzinstitut kann Einlagen von britischen Einlegern akzeptieren, wenn die Gelder beispielsweise per Check oder Banküberweisung direkt an das Schweizer Finanzinstitut gesendet werden und wenn die Einlage erst dann gebucht wird, wenn sie die Schweiz erreicht hat.

    Ein Schweizer Finanzinstitut kann potenziellen Kunden die für eine Kontoeröffnung erforderlichen Unterlagen zustellen und einen potenziellen Kunden bei der Vervollständigung der Unterlagen zur Kontoeröffnung unterstützen, solange es dabei nicht gegen die Beschränkung der Finanzwerbung (Financial promotions restriction, siehe Abschnitt C) verstösst.

  2. Die Annahme von Geldern ausserhalb des UK auf ein ausländisches Konto erlaubt für sich alleine nicht die Ausübung regulierter Geschäftstätigkeiten im UK im Zusammenhang mit diesem Konto; zudem muss gesondert geprüft werden, ob jede dieser Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Finanzdienstleistungen und -märkte von 2000 (Financial Services and Market Act 2000, nachfolgend «FSMA» genannt) durchgeführt wird.

    Ein Schweizer Finanzinstitut muss prüfen, ob es durch die Bereitstellung von mit einer Einlage verbundenen Dienstleistungen für Personen im UK auch andere Geschäftstätigkeiten ausübt, die durch die FSA reguliert sind.

    Auch wenn die Entgegennahme der Einlagen in der Schweiz erfolgt, müssen folglich andere Geschäftstätigkeiten, die das Schweizer Finanzinstitut im Zusammenhang mit diesem Konto ausüben will, gesondert betrachtet und auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FSMA geprüft werden.

  3. Vereinbarungen und Beratungen im Zusammenhang mit Einlagen sind nicht durch das FSMA reguliert. Hingegen findet die Beschränkung der Finanzwerbung im Sinne von Section 21 FSMA Anwendung auf Werbung, die sich auf eine Einlage bezieht. (Siehe Abschnitt C)
  4. In der Financial Services and Market Act 2000 (Financial Promotion) Order 2000 («FPO») – der einschlägigen Gesetzgebung für nicht autorisierte Personen – ist vorgesehen, dass jede Form von interaktiver Realtime-Finanzwerbung (real time communications) betreffend Einlagen von der Beschränkung der Finanzwerbung ausgenommen ist. Zudem ist auch jede Form von nicht interaktiver Nicht- Realtime-Finanzwerbung (non-real time communications) ausgenommen, sofern diese bestimmte Informationen umfasst, einschliesslich:
    1. Name;
    2. Gründungsland des Unternehmens (falls relevant);
    3. Hauptgeschäftssitz des Depositennehmers;
    4. Angabe darüber, ob das Unternehmen reguliert ist, und
    5. Einzelheiten zu Abhilfeverfahren sowie die erforderlichen Finanzinformationen, welche die Solvenz des Unternehmens belegen.

    Ein Schweizer Finanzinstitut kann in Übereinstimmung mit seiner Schweizer Bewilligung seine Dienstleistungen als Schweizer Depositennehmer gegenüber Personen im UK anbieten, und zwar durch:

    1. jede Art von «interaktiver» Werbung, einschliesslich:
      • Treffen mit potenziellen Kunden, um sie über das Einlagengeschäft des Schweizer Finanzinstituts zu informieren;
      • Telefonanrufe an potenzielle Kunden, um sie über das Einlagengeschäft des Schweizer Finanzinstituts zu informieren oder um Treffen zur Besprechung dieser Geschäftstätigkeiten zu vereinbaren;
    2. jede andere Art von Werbung, einschliesslich:
      • Kontaktierung potenzieller Kunden via Post;
      • Kontaktierung potenzieller Kunden via E-Mail;
      • Kontaktierung potenzieller Kunden via Fax;

      unter der Voraussetzung, dass bestimmte Informationen in der Mitteilung enthalten sind, so beispielsweise:

      • Name;
      • Gründungsland des Unternehmens (falls relevant);
      • Hauptgeschäftssitz des Depositennehmers;
      • Angabe darüber, ob das Unternehmen reguliert ist, und
      • Einzelheiten zu Abhilfeverfahren und die erforderlichen Finanzinformationen, welche die Solvenz des Unternehmens belegen.

ABSCHNITT B: Overseas Persons’ Exclusion: Nicht bewilligungspflichtige Geschäfts­tätig­keiten, die von Schweizer Finanzinstituten ausgeübt werden können[↑]

  1. Ausländische Personen (Overseas persons) sind unter bestimmten Umständen von der Bewilligungspflicht befreit. Eine «ausländische Person» ist gemäss Definition im Financial Services and Markets Act 2000 (Regulated Activities) Order 2001 (die Regulated Activities Order) eine Person, die gewisse regulierte Tätigkeiten ausübt, diese jedoch nicht von einem ständigen Geschäftssitz in den UK aus ausübt oder anbietet.
  2. Die Ausnahmeregelung für ausländische Personen gemäss Artikel 72 der Regulated Activities Order gilt für regulierte Geschäftstätigkeiten wie:
    1. Tätigkeit als Prinzipal und Agent;
    2. Vereinbarungen für eine andere Person treffen, um bestimmte Investments zu kaufen, zu verkaufen, zu zeichnen oder zu übernehmen;
    3. Anlageberatung;
    4. Betätigung als multilaterales Handelssystem;
    5. Einverständniserklärung zur Übernahme bestimmter Tätigkeiten einschliesslich Einverständniserklärung zur Übernahme einer Anlageverwaltung; und
    6. gewisse Tätigkeiten im Zusammenhang mit Transaktionen zur Immobilienfinanzierung.
  3. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einverständniserklärung zur Übernahme einer Anlageverwaltung, die zu den regulierten Tätigkeiten gehört, gemäss der Ausnahmeregelung für ausländische Personen (Overseas Persons’ Exclusion) von der Bewilligungspflicht befreit werden kann, nicht jedoch die tatsächliche Tätigkeit der Anlageverwaltung.

    Daraus folgt, dass ein Vertreter eines Schweizer Finanzinstituts, der die Bedingungen der Overseas Persons’ Exclusion erfüllt, auch während eines Besuchs im UK die folgenden Tätigkeiten ausüben kann:

    • Kauf und Verkauf von Wertpapieren als Prinzipal oder Agent;
    • Anlageberatung;
    • Einverständniserklärung zur Übernahme der Anlageverwaltung ausserhalb des UK (d.h. die Anlagen müssen von der Schweiz oder einem anderen Land aus verwaltet werden), ohne dafür über eine Bewilligung im UK verfügen zu müssen.
  4. Diese Ausnahmeregelung für ausländische Personen dürfte in den beiden nachfolgend geschilderten Fällen für die damit verbundenen regulierten Tätigkeiten, ausgenommen solcher im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung, zur Anwendung gebracht werden können. Für einige regulierte Tätigkeiten gilt die Ausnahmeregelung in beiden Fällen, für andere nur in einem der beiden.
  5. Der erste Fall liegt vor, wenn die Art der regulierten Tätigkeit die direkte Beteiligung einer anderen Person bedingt und diese Person autorisiert oder von der Bewilligungspflicht befreit ist (und im Geltungsbereich dieser Befreiung operiert). Dies gilt beispielsweise, wenn:
    1. die im UK befindliche Person, mit der eine ausländische Person Geschäfte tätigt, eine autorisierte Person ist, die im Auftrag eines Kunden handelt; oder
    2. wenn die von der ausländischen Person getroffenen Vereinbarungen Transaktionen betreffen, die von einer autorisierten Person abgeschlossen werden.
    3. Ein Schweizer Finanzinstitut, das die Bedingungen der Overseas Persons’ Exclusion erfüllt, kann bestimmte vorgegebene Tätigkeiten ausüben, ohne dafür eine Bewilligung zu benötigen, wenn es statt direkt mit dem Kunden mit einem UK-Intermediär verhandelt, der autorisiert oder von der Bewilligungspflicht befreit ist.

  6. Der zweite Fall ist gegeben, wenn eine bestimmte regulierte Tätigkeit als Folge einer sogenannten rechtmässigen Kontaktaufnahme (legitimate approach) ausgeübt wird. Wenn eine Person im UK Kontakt mit einer ausländischen Person aufnimmt, dann gilt diese Kontaktaufnahme als rechtmässig, wenn erstere von der ausländischen Person in keiner Art und Weise zu diesem Kontakt aufgefordert wurde oder wenn sie in einer Weise dazu aufgefordert wurde, die nicht gegen die Beschränkung der Finanzwerbung in Sinne von Section 21 FSMA verstösst. Eine Kontaktaufnahme durch oder im Auftrag einer ausländischen Person ist rechtmässig, wenn sie nicht gegen Section 21 FSMA verstösst.
  7. Die Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Beschränkung der Finanzwerbung in Section 21 FSMA sind massgebend für die Beurteilung der Frage, ob diese Bestimmungen verletzt wurden. Wenn eine Person im UK an ein Schweizer Finanzinstitut herantritt und:
    • sie von diesem Institut nicht dazu aufgefordert wurde oder
    • sie dazu aufgefordert wurde und diese Aufforderung mit den Bestimmungen der FPO übereinstimmt;

    dann kann das Schweizer Finanzinstitut, ohne eine Bewilligung zu benötigen:

    • Geschäfte mit (oder im Auftrag) dieser Person in den UK aufnehmen;
    • im UK beratend tätig sein oder
    • im UK eine Einverständniserklärung zur Übernahme bestimmter regulierter Tätigkeiten abschliessen.

ABSCHNITT C: Kontaktierung potenzieller Kunden und Bedienung bestehender Kunden: Wichtige Ausnahmeregelungen in der Financial Promotion Order (FPO)[↑]

  1. Die Beschränkung der Finanzwerbung ist im Anhang ausgeführt (Paragraphen 47 bis 51). In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Ausnahmeregelungen für nicht autorisierte Personen beschrieben.

    Die Bestimmungen zur Finanzwerbung kommen in Verbindung mit «kontrollierten Tätigkeiten» (controlled activities) und «kontrollierten Anlagen» (controlled investments) gemäss Definition in der FPO zur Anwendung. Nachfolgend sind die Ausnahmeregelungen der FPO aufgeführt, die für ausländische Personen am relevantesten sein dürften.

    Unter Einhaltung der FPO kann die Finanzwerbung durch Schweizer Finanzinstitute, die in der UK nicht autorisiert sind, auf verschiedenen Wegen erfolgen. Dazu gehören:

    • Produktbroschüren, Investment-Research-Berichte und Marketing-Unterlagen;
    • allgemeine Werbung in Zeitschriften, Zeitungen, Radio, Fernsehen und auf Webseiten;
    • Mailings;
    • Telefonanrufe;
    • schriftliche Korrespondenz;
    • persönliche Kontakte und
    • Verkaufshilfsmittel.

    Schweizer Finanzinstitute dürfen nur unter bestimmten Bedingungen bei Personen im UK für Finanzprodukte werben. Diese Bedingungen sind je nach Art des Produktes und Kunde unterschiedlich.

Artikel 10 – Anwendung auf qualifizierende Versicherungsverträge (Application to qualifying contracts of insurance)

  1. Artikel 10 der FPO verhindert die Anwendung jeder ansonsten geltenden Ausnahmeregelung der FPO, falls sich die Finanzwerbung auf den Abschluss eines «qualifizierenden Versicherungsvertrags» (qualifying contract of insurance, d.h. Versicherungen mit Anlagezweck) bezieht, ausser wenn der Versicherer:
    • autorisiert ist;
    • hinsichtlich dem Abschluss und der Durchführung von Versicherungsverträgen, auf die sich die Werbung bezieht, von der Bewilligungspflicht befreit ist;
    • ein Unternehmen ist, das seinen Hauptsitz (oder eine Zweigstelle oder eine Geschäftsstelle) in einem anderen EWR-Staat hat und gemäss den Gesetzen dieses Staates berechtigt ist, das mit der Werbung verbundene Versicherungsgeschäft zu betreiben; oder
    • ein Unternehmen ist, das in einem Land oder einem Gebiet gemäss Schedule 2 der FPO über eine Bewilligung für das Versicherungsgeschäft verfügt, auf das sich die Werbung bezieht (die Schweiz ist darin nicht aufgelistet).

Artikel 14 – Nachfassende Non-Realtime-Werbung sowie erwünschte Realtime-Werbung (Follow up non-real time communications and solicited real time communications)

  1. Die wichtigsten Punkte der Ausnahmeregelung gemäss Artikel 14 FPO sind die Folgenden:

    Finanzwerbung ist mit Ausnahme von unaufgeforderter Realtime-Werbung von der Beschränkung ausgenommen, wenn sie eine erneute Kontaktaufnahme nach einer bereits erfolgten Werbemassnahme darstellt (Follow-up). Jedoch muss dazu noch eine Übereinstimmung mit einer anderen Ausnahmeregelung vorliegen, etwa jener für Finanzwerbung gegenüber vermögenden Privatpersonen (high net worth individuals) oder erfahrenen Investoren (sophisticated investors) (siehe unten), die den Einbezug bestimmte Angaben und Informationen verlangt. Die Werbung gilt als Follow-up, wenn sie gewisse spezifische Bedingungen erfüllt. Dazu gehört, dass sie:

    1. von der Person stammt, welche die frühere Finanzwerbung erbrachte oder leitete;
    2. an einen Empfänger der früheren Finanzwerbung erbracht wird;
    3. das gleiche Thema betrifft wie die frühere Finanzwerbung und
    4. innerhalb von 12 Monaten nach der früheren Finanzwerbung erfolgt.
  2. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn die ursprüngliche Finanzwerbung im Rahmen einer Ausnahmeregelung erfolgte oder durchgeführt wurde, die keinen Einbezug von Angaben oder Informationen erforderte. Allerdings ist wahrscheinlich, dass in vielen Fällen, in denen keine Angaben oder Informationen gefordert waren, die für die bereits erfolgte Finanzwerbung geltende Ausnahmeregelung auch für alle Follow-up-Werbungen zur Anwendung kommen dürfte.
  3. Die Follow-up-Werbung gilt als von der gleichen Person stammend, wenn sie im Auftrag der ursprünglichen Person erbracht wird. Wenn die frühere Finanzwerbung also beispielsweise von einer Person erbracht oder geleitet wurde, die ein Vorstandsmitglied oder ein Angestellter eines Unternehmens oder ein Partner oder Angestellter eines Partnerunternehmens war, dann sind die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllt, wenn die Follow-up-Finanzwerbung von einem anderen Angestellten, Direktor oder Partner des gleichen Unternehmens oder des gleichen Partnerunternehmens erbraucht wird.

    Wenn ein Schweizer Finanzinstitut eine Person bereits einmal in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer Ausnahmeregelung in der FPO kontaktiert hat, dann kann sie die gleiche Person innerhalb eines Jahres im Zusammenhang mit der ursprünglichen Werbung nochmals kontaktieren.

Artikel 17 – Generische Werbemassnahmen (Generic promotions)

  1. Diese Ausnahmeregelung kann zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine Werbung für eine ganze Produkteklasse handelt, beispielsweise für Investment Trusts. Solche Finanzwerbungen können von Personen wie etwa einem Verband stammen, die selbst keine kontrollierten Tätigkeiten ausüben. Allerdings darf dabei kein bestimmtes Produkt und keine Person erwähnt werden, die in Bezug auf solche Anlagen beratend tätig ist, solche Anlagen vereinbart, verkauft oder verwaltet.
  2. Die Finanzwerbung selbst darf sich nicht auf eine kontrollierte Anlage (controlled investment) beziehen, die von einer in der Werbung genannten Person angeboten wird, und sie darf auch keine Person als jemanden benennen, der eine kontrollierte Tätigkeit hinsichtlich dieser Anlage ausübt.
  3. Andere Personen können diese Ausnahmeregelung nutzen. So kann eine Person, die eine generische Finanzwerbung weiterverbreitet, unabhängig davon, ob sie eine kontrollierte Tätigkeit ausübt oder nicht, ihren Namen darin nennen, wobei der Vorbehalt gilt, dass sie weder direkt noch indirekt als Person genannt werden darf, die eine kontrollierte Tätigkeit ausübt.

    Ein Schweizer Finanzinstitut kann eine generische Werbung für eine Produkteklasse im UK durchführen und den Namen des Instituts darin einbeziehen. Allerdings darf sie in dieser Werbung keine spezifischen Produkte nennen (ausser dies wäre aufgrund einer anderen FPO-Ausnahmeregelung erlaubt) und sie darf auch nicht andeuten, dass das Finanzinstitut eine der Produkteklassen anbietet.

Artikel 19 – Anlagefachleute (Investment professionals)

  1. Finanzwerbungen, die sich ausschliesslich an eine bestimmte Kategorie von Personen richten, die ausreichend qualifiziert sind, um die damit zusammenhängenden Risiken zu verstehen, sind von der Beschränkung ausgenommen. Dazu gehören Firmen mit FSA-Bewilligung sowie von der Bewilligungspflicht befreite Firmen wie etwa Anwalts- oder Wirtschaftsprüfungsbüros (professional firms).

Artikel 28 und 28A – Einmalige Mitteilungen (One-off communications)

  1. Finanzwerbungen im Zusammenhang mit bestimmten kontrollierten Tätigkeiten, die nur einmalig erfolgen, sind von der Beschränkung ausgenommen. Dies gilt für Non-Realtime- und erwünschte Realtime-Mitteilungen. Eine Mitteilung gilt als einmalig (one-off), wenn:
    • sie an nur einen Empfänger oder eine Empfängergruppe gerichtet ist, in der Erwartung, dass diese sich gemeinsam an einer Anlagetätigkeit beteiligen;
    • festgestellt wurde, dass die Art des Produktes oder der Dienstleistung, auf die sich die Mitteilung bezieht, einen Bezug zu den spezifischen Verhältnissen des Empfängers hat; und
    • die Mitteilung nicht Bestandteil einer organisierten Marketing-Kampagne ist.

    Wenn eine, aber nicht alle dieser Voraussetzungen erfüllt sind, wird diese Tatsache bei der Abwägung, ob es sich um eine einmalige Mitteilung handelt oder nicht, berücksichtigt. Sogar wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann die Mitteilung abhängig von den Umständen als einmalig eingestuft werden.

    Unaufgeforderte einmalige Realtime-Mitteilungen im Zusammenhang mit bestimmten kontrollierten Tätigkeiten sind ebenfalls ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Wenn der Anbieter aus hinreichenden Gründen davon ausgehen kann, dass der Empfänger das Risiko im Zusammenhang mit der betreffenden Anlagetätigkeit versteht, und
    • wenn der Anbieter zum Zeitpunkt der Werbung aus hinreichenden Gründen davon ausgehen konnte, dass der Empfänger erwarten würde, im Zusammenhang mit der betreffenden Anlagetätigkeit kontaktiert zu werden.

    Ein Schweizer Finanzinstitut kann einen bestehenden oder potenziellen Kunden hinsichtlich gewisser Arten von Anlagetätigkeiten auf einmaliger Basis anrufen oder ihm eine gezielte schriftliche Mitteilung zukommen lassen. Wenn es sich dabei um einen unaufgeforderten Telefonanruf handelt, dann muss das Finanzinstitut aus hinreichenden Gründen davon ausgehen können, dass der Kunde die Risiken versteht und erwartet, von ihm im Zusammenhang mit der betreffenden Anlage kontaktiert zu werden.

    Allgemein ausgedrückt bedeutet «one-off», dass die Mitteilung nicht Bestandteil einer organisierten Marketing-Kampagne sein darf und dass sich die Werbung auf ein Produkt beziehen muss, bei dem das Finanzinstitut aufgrund seiner Kenntnisse über die Verhältnisse des Kunden der Ansicht ist, dass es für diesen von Bedeutung ist.

Artikel 30-33 – Ausländische Anbieter (Overseas communicators)

  1. Eine Reihe von Ausnahmeregelungen beziehen sich auf Finanzwerbungen eines ausländischen Anbieters, der gewisse kontrollierte Tätigkeiten im UK nicht ausübt, an Empfänger im UK. Diese Regelungen gelten zusätzlich zu allen anderen Ausnahmeregelungen, die für jede einzelne Finanzwerbung eines ausländischen Anbieters in Anwendung gebracht werden können.
  2. Artikel 30 nimmt jede erwünschte Realtime-Werbung eines ausländischen Anbieters von ausserhalb des UK aus, die im Laufe oder im Rahmen von bestimmten kontrollierten Tätigkeiten erfolgt, die dieser ausserhalb des UK durchführt. Dies ermöglicht es einem ausländischen Anbieter beispielsweise:
    1. auf eine spontane telefonische Anfrage einer Person aus dem UK zu reagieren; oder
    2. auf eine Anfrage aufgrund einer Finanzwerbung zu reagieren, die vom ausländischen Anbieter stammt und von einer autorisierten Person genehmigt wurde.

    Wenn eine Person im UK das Schweizer Finanzinstitut telefonisch und von sich aus kontaktiert, kann das Schweizer Finanzinstitut auf die Anfrage antworten, falls diese sich auf bestimmte kontrollierte Tätigkeiten bezieht.

    Wenn eine Person im UK das Schweizer Finanzinstitut telefonisch aufgrund einer Werbung kontaktiert, die den Bestimmungen dieses Kapitels entspricht, kann das Schweizer Finanzinstitut bezüglich gewisser kontrollierter Tätigkeiten auf diese Anfrage antworten.

  3. Artikel 31 nimmt Non-Realtime-Werbungen eines ausländischen Anbieters von ausserhalb des UK an ehemals ausländische Kunden aus, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss den Bestimmungen dieser Ausnahmeregelung muss der Anbieter seinen Sitz im Ausland haben und mit einer Person kommunizieren, die zu seinen Kunden zählt oder bis vor kurzem dazu zählte, als diese Person noch ausserhalb des UK wohnhaft war.

    Ein Schweizer Finanzinstitut kann jede Person anschreiben, für die es zu irgendeinem Zeitpunkt in den vergangenen 12 Monaten Geschäfte getätigt hat, als der Kunde noch ausserhalb des UK wohnhaft war.

    «Geschäfte getätigt» bedeutet hier, dass das Finanzinstitut eine Transaktion durchgeführt oder die Durchführung einer Transaktion arrangiert hat, Custody-Dienstleistungen ausgeführt oder den Kunden in Bezug auf Anlagen beraten hat. Dies kann über den Postweg, über E-Mail oder Fax erfolgt sein.

    Für im UK wohnhafte Kunden können andere Ausnahmeregelungen zur Anwendung gebracht werden.

    Beispielsweise gilt Artikel 33 für erfahrene Investoren (sophisticated investors siehe Paragraph 31(b) unten).

  4. In Bezug auf die Durchführung einer unaufgeforderten Realtime-Werbung kann sich ein ausländischer Anbieter entweder auf Artikel 32 oder Artikel 33 stützen:
    1. Artikel 32 sieht eine Ausnahme vor für unaufgeforderte Realtime-Werbung von ausländischen Anbietern an Personen, die zuvor im Ausland waren und zu diesem Zeitpunkt zu den Kunden des Finanzinstituts gehörten. Diese Regelung hängt von gewissen Bedingungen ab, einschliesslich in einem weiteren Sinne davon, ob der Kunde vernünftigerweise erwarten kann, zum Thema der Werbung kontaktiert zu werden.
      Ein Schweizer Finanzinstitut kann jede Person telefonisch kontaktieren, mit der es zum Zeitpunkt, als diese Person ausserhalb des UK lebte, Geschäfte tätigte, wenn diese Person vernünftigerweise erwarten kann, hinsichtlich der Werbung kontaktiert zu werden, und wenn diese Person bei einer früheren Gelegenheit durch das Finanzinstitut unter anderem darüber in Kenntnis gesetzt wurde:

      • dass die Schutzbestimmungen des FSMA hinsichtlich unaufgeforderter Realtime-Werbung und jeder daraus resultierenden Anlagetätigkeit nicht zur Anwendung kommen, und
      • ob ein Schlichtungs- oder Entschädigungsplan auf eine Transaktion Anwendung findet, die sich aus der Mitteilung ergibt.
    2. Artikel 33 ist eine Ausnahmeregelung für erfahrene Investoren (sophisticated investors) und kommt allgemein ausgedrückt dann zur Anwendung, wenn der ausländische Anbieter:
      1. hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Empfänger über ausreichend Wissen und Erfahrung verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der kontrollierten Tätigkeit zu verstehen, auf die sich die Finanzwerbung bezieht;
      2. den Empfänger darüber informiert hat, dass er im Hinblick auf das vorliegende Anlageangebot nicht in den Genuss der im FSMA enthaltenen Schutzbestimmungen kommt und dass die FSMA-Schutzbestimmungen bezüglich unaufgeforderter Realtime-Finanzwerbung ebenfalls nicht zur Anwendung kommen;
      3. den Empfänger darüber informiert hat, ob er auf die Vorteile eines Schlichtungs- und Entschädigungsplans verzichten wird oder nicht.
  5. Der Empfänger muss zudem klar zum Ausdruck gegeben haben, dass er diese Bedingungen akzeptiert, nachdem er ausreichende Gelegenheit hatte, sich die Informationen zu überlegen. In diesem Zusammenhang ist nicht definiert, was als ausreichende Gelegenheit gilt. Laut FSA wird wahrscheinlich verlangt, dass der Empfänger eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung hatte, um sich die Angelegenheit zu überlegen und sich bei Bedarf zusätzlich beraten zu lassen. Was als angemessene Zeitspanne gilt, wird von den jeweiligen Umständen des Empfängers abhängen, aber es ist unwahrscheinlich, dass weniger als 24 Stunden ausreichen werden.
    Ein Schweizer Finanzinstitut kann jede Person telefonisch anrufen (oder einen anderen Realtime-Kontakt mit ihr herstellen), wenn:

    • es hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Empfänger über ausreichend Wissen und Erfahrung verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der kontrollierten Tätigkeit zu verstehen, auf die sich die Finanzwerbung bezieht;
    • es den Empfänger darüber informiert hat, dass er im Hinblick auf das vorliegende Anlageangebot nicht in den Genuss der im FSMA enthaltenen Schutzbestimmungen kommt und dass die FSMA-Schutzbestimmungen bezüglich unaufgeforderter Realtime-Finanzwerbung ebenfalls nicht zur Anwendung kommen;
    • es den Empfänger darüber informiert hat, ob er auf die Vorteile des Schlichtungs- und Entschädigungsplans verzichten wird;
    • der Empfänger klar zum Ausdruck gegeben hat, dass er diese Bedingungen akzeptiert, nachdem er ausreichende Gelegenheit (mehr als 24 Stunden) hatte, um sich die Informationen zu überlegen.

Artikel 48 – Zertifizierte vermögende Privatpersonen (Certified high net worth individuals)

  1. Diese Ausnahmeregelung setzt die Beschränkung gemäss Section 21 FSMA für Nicht-Realtimeoder erwünschte Realtime-Finanzwerbung für bestimmte Anlagen ausser Kraft. Sie kommt zur Anwendung, wenn sich die Werbung an eine Person richtet, bei welcher der Anbieter hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass es sich bei ihr um eine zertifizierte vermögende Privatperson handelt. Die Ausnahmeregelung umfasst verschiedene bezeichnete Anlagen, einschliesslich:
    1. Aktien oder Obligationen oder alternative Anleihen eines nicht börsennotierten Unternehmens; oder
    2. Optionsscheine, Zertifikate für bestimmte Wertpapiere, Optionen, Termingeschäfte oder Differenzkontrakte im Zusammenhang mit Aktien oder Obligationen eines nicht börsennotierten Unternehmens; oder
    3. Anteile an Kapitalanlagegesellschaften, die vorwiegend in Aktien oder Obligationen eines nicht börsennotierten Unternehmens investieren.

    Die Ausnahmeregelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn gegenüber der Person ein Warnhinweis in Übereinstimmung mit Artikel 48 geäussert wird und die Mitteilung Informationen zur Ausnahmeregelung und zu den Bedingungen für eine Zertifizierung als vermögende Privatperson enthält und zudem den Hinweis umfasst, dass es zweckmässig ist, sich im Zweifelsfall von einer autorisierten Person fachkundig beraten zu lassen.

  2. Zudem gilt die Zusatzbedingung, dass für den Empfänger keine weiteren Verbindlichkeiten entstehen dürfen, so dass er höchstens den investierten Betrag verlieren kann. Der Begriff «nicht börsennotiertes Unternehmen» (unlisted company) ist in Artikel 3 FPO definiert. Diese Ausnahmeregelung soll nicht börsennotierten Unternehmen zugute kommen, die sich um Risikokapital bemühen. Ein Schweizer Finanzinstitut, das die Bedingungen von Artikel 48 erfüllt, kann jeder zertifizierten vermögenden Privatperson eine Nicht-Realtime- oder eine erwünschte Realtime-Mitteilung in Bezug auf bestimmte Anlagen zukommen lassen:
    • Aktien oder Obligationen oder alternative Anleihen (Sukuk) eines nicht börsennotierten Unternehmens; oder
    • Optionsscheine, Zertifikate für bestimmte Wertpapiere, Optionen, Termingeschäfte oder Differenzkontrakte im Zusammenhang mit Aktien oder Obligationen eines nicht börsennotierten Unternehmens; oder
    • Anteile an Kapitalanlagegesellschaften, die vorwiegend in Aktien oder Obligationen eines nicht börsennotierten Unternehmens investieren,

    sofern sich für die Privatpersonen aufgrund der vorgeschlagenen Anlage keine weiteren Verbindlichkeiten ergeben.

Artikel 49 – Finanzstarke Unternehmen, Trusts usw. (High net worth companies, trusts, etc.)

  1. Diese Ausnahmeregelung funktioniert auf einer anderen Grundlage als jene für vermögende Privatpersonen und erfordert kein Zertifikat und keine Erklärung, die unterzeichnet werden müssen. Stattdessen muss die werbende Person hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass die Empfänger finanzstarke Unternehmen, nicht eingetragene Vereinigungen (unincorporated associations) oder Trusts sind oder es muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden können, dass sich die Finanzwerbung ausschliesslich an solche Personen richtet.
  2. Ein finanzstarkes Unternehmen, eine finanzstarke nicht eingetragene Vereinigung oder ein finanzstarker Trust ist eine Person, welche die Bedingungen von Artikel 49(2)(a) bis (d) erfüllt, die mehrheitlich die Höhe der gehaltenen Vermögenswerte betreffen. Ausserdem legt diese Ausnahmeregelung fest, dass eine Finanzwerbung, die an Personen erbracht wurde oder gerichtet ist, welche unter Artikel 49(2)(a) bis (d) fallen, auch an alle anderen Personen erbracht oder gerichtet werden kann, an welche die Finanzwerbung rechtmässigerweise erbracht werden darf (Artikel 49(2)(e)). Dies würde Personen wie etwa ausländische Empfänger (Artikel 12 – Communications to overseas recipients) und Anlagefachleute (Artikel 19 – Investment professionals) mit einschliessen. Ein Schweizer Finanzinstitut kann jedes Unternehmen, jede Vereinigung und jeden Trust auf irgendeine Weise kontaktieren, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Empfänger ein finanzstarkes Unternehmen, eine finanzstarke Vereinigung oder ein finanzstarker Trust ist.

Artikel 50 and 50A – Erfahrene Investoren (Sophisticated investors)

  1. In Bezug auf erfahrene Investoren (sophisticated investors) gibt es zwei Ausnahmeregelungen:
    1. Die erste Ausnahmeregelung (Artikel 50 – Sophisticated investors) bezieht sich auf Personen, die von einer autorisierten Person zertifiziert worden sind, und ist nicht auf spezifisch beschriebene Anlagen beschränkt.
    2. Die zweite Ausnahmeregelung (Artikel 50A – Self-certified sophisticated investors) lautet ähnlich wie die Ausnahmeregelung für zertifizierte vermögende Privatpersonen; sie kommt zur Anwendung, wenn sich der Investor in einer Selbstdeklaration als erfahrener Investor eingestuft hat, und bezieht sich auf eine engere Auswahl spezifischer Anlagen.

    Beide Ausnahmeregelungen erfordern, dass dem Investor bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden, und Artikel 50A verlangt zudem einen Warnhinweis. Bei beiden Ausnahmeregelungen muss die Person, welche die Mitteilung herausgibt, überprüfen, ob die Anlage in den Anwendungsbereich des Zertifikats bzw. der Selbstdeklaration fällt, wobei im Falle von Artikel 50A die Anlage ausserdem in den Anwendungsbereich von Artikel 50A(8) fallen muss.

    Ein Schweizer Finanzinstitut kann jede Person auf jegliche Weise kontaktieren, wenn der Empfänger ein zertifizierter erfahrener Investor mit einem aktuellen Zertifikat ist und die Mitteilung einen Hinweis

    • darauf enthält, dass das Finanzinstitut von der Beschränkung der Finanzwerbung im Sinne von Section 21 ausgenommen ist, da sich die Werbung an einen zertifizierten erfahrenen Investor richtet;
    • auf die Bedingungen dafür enthält, wann eine Person als erfahrener Investor gilt;
    • darauf enthält, dass alle Investoren, die Zweifel an der Anlage haben, eine fachkundige Beratung einholen sollten;
    • darauf enthält, dass die Mitteilung nicht von einer autorisierten Person genehmigt wurde;
    • auf die damit verbundenen Risiken eines Verlusts des gesamten Kapitals oder einer zusätzlichen Verbindlichkeit enthält,

    und unter der Voraussetzung, dass die Mitteilung den Empfänger nicht dazu auffordert oder verleitet, mit der Person, die das Zertifikat für erfahrene Investoren unterzeichnet hat, eine Anlagetätigkeit einzugehen, und dass sich die Mitteilung ausschliesslich auf eine Beschreibung der Anlagen beschränkt, für die der Investor zertifiziert ist.

Artikel 51 –Vereinigungen von finanzstarken / erfahrenen Investoren (Associations of high net worth/sophisticated investors)

  1. Diese Ausnahmeregelung erlaubt die Weiterverbreitung einer Non-Realtime- oder einer erwünschten Realtime-Finanzwerbung an eine Vereinigung mit einer spezifischen Mitgliedschaft. Dabei müssen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sich die Mitgliedschaft dieser Vereinigung vollumfänglich oder mehrheitlich zusammensetzt aus:
    1. zertifizierten vermögenden Privatpersonen; oder
    2. finanzstarken Unternehmen; oder
    3. nicht eingetragenen Vereinigungen oder Trusts; oder
    4. zertifizierten oder selbstdeklarierten erfahrenen Investoren.
  2. Die Finanzwerbung darf sich nicht auf eine Anlage beziehen, aufgrund derer einer Person zusätzliche Verbindlichkeiten entstehen können, die über ihre ursprüngliche Investition hinausgehen. Die Person, welche die Werbung weiterverbreitet, muss hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass eine Vereinigung mehrheitlich aus zertifizierten vermögenden Privatpersonen, finanzstarken Unternehmen, Vereinigungen oder Trusts oder zertifizierten oder selbstdeklarierten erfahrenen Investoren besteht.

    Ein Schweizer Finanzinstitut kann Nicht-Realtime- oder erwünschte Realtime-Werbung an Vereinigungen weiterverbreiten, wenn es aus hinreichenden Gründen annehmen kann, dass die Vereinigung vollumfänglich oder mehrheitlich aus

    • zertifizierten vermögenden Privatpersonen; oder
    • finanzstarken Unternehmen; oder
    • nicht eingetragenen Vereinigungen oder Trusts; oder
    • zertifizierten oder selbstdeklarierten erfahrenen Investorenbesteht und

    wenn sich die Werbung auf eine Anlage bezieht, gemäss der keiner Person Verbindlichkeiten entstehen können, die über ihre ursprüngliche Investition hinausgehen.

Artikel 69 – Werbung für Wertpapiere, die auf gewissen Märkten bereits zugelassen sind (Promotion of securities already admitted to certain markets)

  1. Diese Ausnahmeregelung kommt für Unternehmen zur Anwendung, deren Wertpapiere auf einem relevanten Markt bereits zum Handel zugelassen sind. Solche Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass sie die spezifischen Anforderungen gemäss Artikel 69(3) erfüllen. Sehr allgemein ausgedrückt erfüllt eine Finanzwerbung diese Anforderungen:
    1. wenn sie einzig deshalb als Finanzwerbung gilt, weil sie Anreize bezüglich bestimmter Anlagen enthält, die vom Unternehmen oder einem Konzernmitglied selbst ausgegeben wurden oder ausgegeben werden, oder wenn sie von solchen Anreizen begleitet wird; und
    2. wenn die Mitteilung, falls sie Angaben zu historischen Preisen oder Erträgen der Anlagen des Unternehmens enthält, von einer Erklärung begleitet ist, dass sich diese Angaben zur Wertentwicklung auf die Vergangenheit beziehen und daher keinen verlässlichen Indikator für die zukünftige Entwicklung darstellen.

    Ein Schweizer Finanzinstitut, das eine juristische Person ist, kann diese Ausnahmeregelung nur in Bezug auf seine eigenen Aktien und Obligationen oder entsprechende Optionsscheine und Zertifikate, die sich auf solche Aktien oder Obligationen beziehen (oder solche seiner Konzernmitglieder), in Anspruch nehmen.

Routinekontakte mit bestehenden Kunden

  1. Es gibt FSA-Regelungen, die sämtliche Mitteilungen von autorisierten Firmen an ihre Kunden und nicht nur solche zu Werbezwecken betreffen. Solche Mitteilungen sind beispielsweise Jahresberichte, Antworten auf Anfragen, Beschwerden oder allgemeine Korrespondenz. Entsprechend dem risikobasierten Regulierungskonzept der FSA sind die Bestimmungen, die für nichtwerbebezogene Mitteilungen gelten, generell-abstrakt. Die Hauptregel lautet, dass die Mitteilungen fair, klar und nicht irreführend sein dürfen.

    Schweizer Firmen können UK-Kunden kontaktieren, wenn dies gemäss FSMA erlaubt ist und wenn eine Finanzwerbung gemäss FPO erlaubt ist. Deshalb kann der Kontakt durch das Schweizer Unternehmen Folgendes umfassen:

    • Kontaktierung bestehender Kunden per Post, E-Mail, Fax oder Telefon, um Informationen zum Konto des Kunden zu liefern (Kontenauszug, Performance-Analyse usw.);
    • Besuch bestehender Kunden, um sie hinsichtlich von Anlagen zu beraten und über neue Produkte und Anlagemöglichkeiten zu informieren;
    • Versand allgemeiner Marketing-Unterlagen, Newsletters, Brand-Marketing und allgemeiner Informationen.

Anhang: Allgemeine Verbote und Anforderungen[↑]

Das allgemeine Verbot

  1. Gemäss FSMA können juristische Personen, Partnerschaften, Privatpersonen und nicht eingetragene Vereinigungen die Bewilligung der FSA zur Durchführung verschiedener Finanztätigkeiten erhalten, die einer Regulierung unterliegen. Jedoch darf niemand eine regulierte Tätigkeit im UK ausüben oder dies anstreben, ohne von der FSA die Bewilligung dazu zu haben oder gemäss FSMA davon ausgenommen zu sein (The general prohibition).
  2. Die von der FSA im FSMA regulierten Tätigkeiten sind in der Regulated Activities Order aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise: Annahme von Einlagen, Verwaltung von Anlagen und Anlagenhandel als Agent. Allgemein ausgedrückt ist eine regulierte Tätigkeit eine in der Regulated Activities Order aufgeführte Tätigkeit, die geschäftlich im Zusammenhang mit einer oder mehreren in der Regulated Activities Order aufgeführten Anlagen ausgeübt wird.
  3. Gemäss Section 23 FSMA begeht eine Person eine strafbare Handlung, wenn sie Tätigkeiten ausübt, die gegen das allgemeine Verbot im Sinne von Section 19 FSMA verstossen. Einer Person, die eine solche Straftat begeht, drohen maximal zwei Jahre Gefängnis und eine unbegrenzte Geldstrafe; strafmildernd wirkt jedoch, wenn die Person nachweisen kann, dass sie alle angemessenen Vorkehrungen getroffen und die gebotene Sorgfaltspflicht erfüllt hat, um die strafbare Handlung zu vermeiden.
  4. Eine weitere Konsequenz eines Verstosses gegen das allgemeine Verbot besteht darin, dass die Gerichte gewisse Vereinbarungen als nicht durchsetzbar beurteilen könnten (siehe Section 26 bis 29 FSMA). Dies gilt für Vereinbarungen mit Personen, die gegen das allgemeine Verbot verstossen. Es gilt aber auch für jede Vereinbarung mit einer autorisierten Person, falls diese Vereinbarung aufgrund der Tätigkeiten einer Person abgeschlossen wurde, die gegen das allgemeine Verbot verstösst.
  5. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die eine regulierte Tätigkeit ausübt, aber eigentlich nicht als Person betrachtet wird, die diese Tätigkeit im UK ausübt, unter bestimmten Umständen dennoch so behandelt wird, als würde sie dies tun. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ihr Hauptsitz nicht im UK ist, die Tätigkeit jedoch von einer Einrichtung aus ausgeübt wird, die sie im UK unterhält. Ein Schweizer Finanzinstitut muss das allgemeine Verbot verstehen und sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein, die ein Verstoss gegen dieser Verbot nach sich zieht.

Die Beschränkung der Finanzwerbung

  1. 47. Eine Finanzwerbung ist eine Mitteilung im Rahmen der Geschäftstätigkeit, die eine Einladung oder einen Anreiz darstellt, sich an einer Anlagetätigkeit zu beteiligen. Section 21 FSMA legt fest, dass eine nicht autorisierte Person im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit keine Einladung und keinen Anreiz für eine Beteiligung an einer Investitionstätigkeit kommunizieren darf, ausser wenn der Inhalt der entsprechenden Mitteilung im Sinne von Section 21 von einer autorisierten Person genehmigt wurde oder von der Beschränkung ausgenommen ist.
  2. Gemäss Section 25 FSMA begeht eine Person eine strafbare Handlung, wenn sie Tätigkeiten ausübt, die gegen die Beschränkung gemäss Section 21 FSMA verstossen. Einer Person, die eine solche Straftat begeht, drohen maximal zwei Jahre Gefängnis und eine unbegrenzte Geldstrafe; strafmildernd wirkt jedoch, wenn die Person nachweisen kann, dass sie alle angemessenen Vorkehrungen getroffen und die gebotene Sorgfaltspflicht erfüllt hat, um die strafbare Handlung zu vermeiden.
  3. Eine weitere Konsequenz eines Verstosses gegen Section 21 besteht darin, dass gewisse Vereinbarungen möglicherweise nicht durchgesetzt werden können (siehe Section 30 – Enforceability of agreements resulting from unlawful communications). Dies gilt für Vereinbarungen, die eine Person als Kunde und in Folge einer Mitteilung eingegangen ist, die gegen Section 21 verstösst.
  4. Eine autorisierte Person verstösst nicht gegen Section 21, wenn sie eine Finanzwerbung weiterverbreitet. Bei der Weiterverbreitung oder Genehmigung einer Finanzwerbung ist eine autorisierte Person jedoch verpflichtet, sich an die Regelungen zur Finanzwerbung zu halten, welche die FSA in Section 145 FSMA erlassen hat.
  5. Die FPO umfasst weitreichende Ausnahmeregelungen; die wichtigsten sind in Abschnitt C näher erläutert. Sie gelten für nicht autorisierte Firmen.
    Ein Schweizer Finanzinstitut muss sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein, die ein Verstoss gegen die Beschränkung der Finanzwerbung gemäss Abschnitt C nach sich zieht. Dazu gehören:

    • eine mögliche strafrechtliche Verurteilung;
    • die Möglichkeit, dass gewisse Vereinbarungen undurchsetzbar werden.

Bewerbung von Anlagefonds

  1. Section 238 FSMA hindert autorisierte Firmen an der Bewerbung von Fonds, ausser wenn es sich bei diesen Fonds um regulierte Kapitalanlagen handelt (d.h. zugelassene Investmentsfonds, zugelassene offene Investmentgesellschaften oder anerkannte Anlageformen). Es gibt eine beschränkte Anzahl von Ausnahmen zu dieser allgemeinen Beschränkung.
  2. Ein Nicht-UK-Fonds, die nicht als OGAW-Fonds (UCITS-Fonds) anerkannt ist, kann einen Antrag zur Anerkennung als anerkannter Fonds im Sinne von Section 272 FSMA stellen, der gewährt wird, wenn er alle in dieser Section festgelegten Anforderungen erfüllt. Die FSA hat sechs Monate Zeit, um solche Anträge zu behandeln. Solche anerkannten Fonds können öffentlich beworben werden. Diese Regelung wird im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur Regulierung der Manager alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) bis 2013 angepasst werden.
  3. Section 21 untersagt Werbung für nicht regulierte Kapitalanlagen durch nicht autorisierte Personen, ausser wenn die Werbung von einer autorisierten Person genehmigt oder von der Beschränkung befreit ist. Section 238 untersagt Werbung für nicht regulierte kollektive Kapitalanlagen durch autorisierte Personen, ausser:
    1. wenn das HM Treasury gemäss Section 238(6) in einer Order, namentlich der FSMA 2000 (Promotion of CIS) (Exemptions) Order 2001, eine entsprechende Ausnahmeregelung festgelegt hat; oder
    2. wenn die Finanzwerbung gewisse festgelegte Arten von Kapitalanlagen betrifft, die gemäss den Vorschriften der FSA in Section 238(5) von der Beschränkung für Finanzwerbung ausgenommen ist, falls sie sich nicht an Personen der allgemeinen Öffentlichkeit richtet;
    3. wenn es sich um eine einzelne Immobilienanlage handelt und ihre Bewerbung gemäss Bestimmungen des HM Treasury in Section 239 (Singe property schemes) ausgenommen ist. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat das HM Treasury noch keine Bestimmungen zu Section 239 erlassen.

    Ein Schweizer Finanzinstitut, das im UK nicht zugelassen ist, darf keine kollektiven Kapitalanlagen bewerben, ausser wenn dafür eine Ausnahmeregelung gemäss FPO vorliegt.

    Ein Schweizer Finanzinstitut, das über eine Bewilligung der FSA verfügt, kann für eine Beteiligung an regulierten kollektiven Kapitalanlagen werben. Dazu gehören zugelassene Investmentsfonds, zugelassene offene Investmentgesellschaften oder anerkannte Anlageformen. OGAW-Fonds (UCITS-Fonds) können nur beworben werden, wenn sie von der FSA als anerkannte Anlageform aufgeführt sind. Schweizer Firmen könnten von der Absicht des HM Treasury profitieren, von der Möglichkeit eines nationalen Private-Placement-Regimes gemäss AIFMD Gebrauch zu machen.

  4. Zusätzlich dazu untersagt Section 240 (Restriction on approval of promotion) einer autorisierten Person, eine Finanzwerbung im Sinne von Section 21 genehmigen, wenn sie diese Werbung gemäss Section 238 nicht selbst weiterverbreiten dürfte.
  5. Die FSA hat unter Section 238(5) Regelungen festgelegt, die es autorisierten Firmen erlauben, Werbung für eine nicht regulierte kollektive Kapitalanlage unter gewissen besonderen Bedingungen zu kommunizieren oder zu genehmigen. Diese Bedingungen sind im FSA-Handbuch unter COBS 4.12.1R. aufgeführt.

Anforderungen an Prospekte

  1. Gemäss Section 85 FSMA ist es nicht rechtmässig, bestimmte Arten von Wertpapieren im UK öffentlich anzubieten oder die Handelszulassung für solche Wertpapiere auf einem regulierten Markt zu beantragen, der im UK tätig ist. Dasselbe ist jedoch rechtmässig, wenn der geprüfte Prospekt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, bevor das Angebot gemacht oder der Antrag gestellt wurde.
  2. In Bezug auf das Angebot von Wertpapieren gibt es ebenfalls Ausnahmebestimmungen.